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Haftung von Geschäftsführern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Der BGH hat kürzlich eine lange umstrittene Frage geklärt und die Rechtssicherheit für Geschäftsführer erhöht, die nach Eintritt der Insolvenzreife einer Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wollen und hierfür Zahlungen leisten müssen. Fließen dem insolventen Unternehmen unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung Gegenwerte zu, so ist der Geschäftsführer von der Haftung für den Vermögensabfluss befreit, soweit die Gegenleistung im Zeitpunkt ihres Zuflusses werthaltig ist.

Zahlungen und Vermögensschmälerungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife bei Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co. KG untersagt - Verstöße hiergegen haben die persönliche Haftung der Geschäftsleitung zur Folge. Dies regeln für die GmbH § 64 GmbHG, für die GmbH & Co. KG §§ 130a, 177a HGB und für die AG §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Zweck dieser Vorschriften ist die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens als spätere Verteilungsmasse für die Gläubiger im Insolvenzverfahren. Hieraus ergibt sich, dass eine Haftung nach diesen Vorschriften nur in Betracht kommt, soweit die Vermögensschmälerung nicht durch Gegenleistungen ausgeglichen wird. Die überwiegende Meinung in der juristischen Literatur und die bisherige Rechtsprechung erkannte solche Kompensation bislang aber nur als haftungsbefreiend an, wenn sie zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch in der Insolvenzmasse vorhanden war - ein theoretischer Fall, der nie eintrat. Auch der BGH vertrat vor seinem Urteil vom 18.11.2014 (Az. II ZR 231/13) die Auffassung, die Kompensation müsse nicht nur ins Gesellschaftsvermögen gelangen, sondern auch darin verbleiben. Diesen Ansatz gibt der BGH nun in seinem Urteil vom 18.11.2014 ausdrücklich auf. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Gegenwert der Gesellschaft zufließt.

Die Entscheidung schafft eine gewisse Klarheit und ist auch in der Sache zu begrüßen. Denn sie erleichtert die Sanierung indem sie selbst insolvenzreifen Gesellschaften wenigstens noch einen Spalt der Tür zum Geschäftsverkehr offen hält. Letzteres verbessert in der Regel auch die Fortführungs- und Sanierungschancen im Rahmen des Insolvenzverfahrens und liegt daher letztlich im Interesse der Gläubiger. Da durch einen möglichst unmittelbaren Austausch von Leistung und gleichwertiger Gegenleistung auch die Voraussetzungen des sog. Bargeschäfts gem. § 142 InsO erfüllt werden und damit die Leistung des Schuldners an den Geschäftspartner in der Regel der Insolvenzanfechtung entzogen ist, dürften Krisengeschäftsführer und ihre Geschäftspartner zukünftig gleichermaßen ein hohes Interesse an einem solchen Leistungstausch haben.

Die Entscheidung hat jedoch keine Auswirkungen auf die gesetzliche Insolvenzantragspflicht, die zugleich mit Eintritt der Insolvenzreife entsteht und zur Insolvenzantragstellung innerhalb von - spätestens - drei Wochen führen muss. Zumindest in diesen drei Wochen können Geschäftsführer nun aber bei gleichwertiger Gegenleistung ohne Haftung Zahlungen veranlassen. Für längere Zeiträume werden sich Haftungsrisiken allein daraus ergeben, dass für Mietzahlungen und andere Gegenleistungen die Gleichwertigkeit weiterhin zweifelhaft sein wird.

In prozessualer Hinsicht wird interessant sein zu beobachten, ob die neben § 64 GmbHG in letzter Zeit weniger relevante Haftung von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 15a InsO nun wieder eine stärkere Bedeutung erlangt.

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