Dr. Stefan Lammel, Fachanwalt für GesellschaftsrechtDr. Oliver Wasmeier

GmbH-Geschäftsführer haftet für zu Unrecht an den Mitgeschäftsführer gezahlte Vergütung

Veranlasst ein Geschäftsführer einer GmbH, dass ihm mehr als das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt ausgezahlt wird und ist dies für seinen Mitgeschäftsführer erkennbar, trifft diesen die Pflicht, die unrechtmäßigen Zahlungen zu unterbinden. Unterlässt er dies, haftet er persönlich für die an seinen Mitgeschäftsführer zu Unrecht abgeführten Gelder und muss sie der Gesellschaft erstatten.

Hintergrund

Die beiden Fremdgeschäftsführer einer GmbH hatten wechselseitig die GmbH vertretend ihren Anstellungsvertrag 'ergänzt' und ein höheres Entgelt 'vereinbart'. In den Folgejahren zahlte die GmbH den beiden Geschäftsführern auf dieser Grundlage unrechtmäßig überhöhte Geschäftsführergehälter aus. Später wurde einer der beiden Geschäftsführer abberufen und es wurde ihm die Entlastung erteilt. Erst anschließend wurde klar, dass beide Geschäftsführer mehr erhalten hatten, als mit ihnen vereinbart worden war. Daraufhin verklagte die GmbH beide Geschäftsführer auf Rückerstattung und Schadensersatz.

Das Urteil des OLG München, Az.: 23 U 4861/14

Das OLG München wies die Klage gegen den zuerst abberufenen Geschäftsführer ab. Ihm sei wirksam die Entlastung erteilt worden, so dass die GmbH gegen ihn keine Ansprüche (mehr) auf Schadensersatz oder Rückgewähr des zu Unrecht empfangenen Geldes zustünden. Anders als im Aktienrecht verzichte die Gesellschaft mit der Entlastung auf Ersatzansprüche für Fehlverhalten, das für die Gesellschafter bei Beschlussfassung erkennbar sei. Vorliegend habe die Alleingesellschafterin nicht nur Zugang zu allen Unterlagen gehabt, sie habe auch alljährlich den Jahresabschluss festgestellt und hätte daher die pflichtwidrigen Überzahlungen erkennen können.

Den anderen Geschäftsführer dagegen verurteilte das OLG München nicht nur zur Rückzahlung dessen, was er selbst zu Unrecht vereinnahmt hatte, sondern darüber hinaus auch dazu, der Gesellschaft die an den (entlasteten) Mitgeschäftsführer geleisteten Überzahlungen zu erstatten. Denn bei pflichtgemäßem Handeln hätte er zumindest erkennen können, dass sein Mitgeschäftsführer unrechtmäßige Überzahlungen erhalten habe. Schließlich werde die GmbH bei Abschluss von Verträgen mit den Geschäftsführern von der Gesellschafterversammlung und nicht dem Mitgeschäftsführer vertreten. Er wäre daher verpflichtet gewesen einzuschreiten und die Zahlungen zu verhindern, etwa durch eine Anweisung an die Buchhaltung.

Anmerkung

Das Urteil des OLG München macht erneut deutlich: Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist kraft Amtes grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Der sich aus dieser Allzuständigkeit ergebenden Verantwortung jedes Geschäftsführers können sich die Geschäftsführer nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen entledigen. Das heißt: teilen mehrere Geschäftsführer die Leitung der Gesellschaft untereinander ressortmäßig auf, bleibt jeder einzelne Geschäftsführer verpflichtet, die anderen Geschäftsführer zu überwachen. Schreitet der Geschäftsführer gegen ein bei pflichtgemäßer Nachforschung erkennbares pflichtwidriges Handeln der Mitgeschäftsführer nicht ein, haftet er persönlich.

Die Pflicht zur Überwachung der Mitgeschäftsführer gewinnt gerade in der Krise der Gesellschaft besonders an Schärfe und Aktualität. So hat das OLG Düsseldorf im September 2014 (Urteil vom 16. September 2014, I-21 U 38/14) entschieden, dass bei einer offensichtlichen Finanzkrise der Gesellschaft jeder Geschäftsführer gehalten sei, aufgrund eigener Kontrolle Sorge dafür zu tragen, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der Gesellschaft auch tatsächlich abgeführt werden. Auf die Zusage seines intern zuständigen Mitgeschäftsführers dürfe ein Geschäftsführer in der Krise nicht vertrauen, sondern müsse selbst kontrollieren, ob er die Beiträge tatsächlich abführe. Unterlässt er dies, haftet er den Sozialversicherungsträgern mit seinem Privatvermögen.

Schließlich ist auf einen nicht ganz seltenen 'Fehler' hinzuweisen: Bei Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags (und natürlich auch dessen Änderung) wird die GmbH nicht etwa vom Mitgeschäftsführer vertreten, sondern von der Gesellschafterversammlung. Daher waren vorliegend die Anstellungsverträge nicht wirksam geändert und die erhöhten Zahlungen per se rechtswidrig.

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