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Einführung eines Tatbestandes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen: § 299a StGB

Zuwendungen an selbständige Ärzte sind derzeit nicht strafbar. Seit der BGH-Entscheidung vom 29.03.2012 (BGHSt 57/202) steht außerdem fest, dass § 299 StGB auch nicht auf niedergelassene Vertragsärzte anwendbar ist. Der Gesetzgeber sieht darin eine strafrechtliche Regelungslücke und will diese durch § 299a StGB-Entwurf, der allgemein die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellt, schließen.

Hintergrund

Am 4. Februar 2015 legte das Bundesministerium für Justiz einen Referentenentwurf zur Einführung eines neuen Straftatbestandes der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" (§ 299a StGB) vor. Mit § 299a StGB sollen nun die Korruptionsfälle auch strafrechtlich erfasst werden, die bislang zwar berufsrechtlich geahndet werden können, aber nicht nach § 299 StGB strafbar sind. Der Referentenentwurf stimmt in weiten Teilen mit dem bayrischen Vorschlag zur Einführung eines § 299a StGB aus dem Jahr 2014 überein und sieht vor, dass § 299a StGB alle Angehörigen eines Heilberufes treffen sollte, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Während der bayrische Vorschlag Gesundheitsberufe (z.B. Krankenpfleger und Physiotherapeuten) aus dem Adressatenkreis der Norm noch ausnahm, geht der neue Referentenentwurf weiter, da er neben niedergelassenen Ärzten, Apothekern und Psychotherapeuten, auch Angehörige der Gesundheitsfachberufe wie Krankenpfleger und Physiotherapeuten erfasst.

Inhalt der Neuregelung

Mit der Neuregelung machen sich Angehörige eines Heilberufs strafbar, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, versprechen lassen oder annehmen, dass sie Arzneimittel oder Medizinprodukte eines Herstellers bevorzugen oder in sonstiger Weise durch Vorteilsannahme ihre Berufsausübungspflichten verletzen. Dies soll auch für Selbständige gelten. Bestraft wird spiegelbildlich auch, wer auf der Geberseite einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Letzteres trifft insbesondere Pharmaunternehmen, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäuser. Zwischen Vorteil und Gegenleistung muss aber stets eine unangemessene Verbindung (Unrechtsvereinbarung) vorliegen. Daran fehlt es, wenn die Vorteile im Rahmen des allgemein Üblichen liegen und nicht für eine bestimmte Gegenleistung gewährt werden. Dazu gehört die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder die Annahme von geringfügigen Werbegeschenken. Strafrechtlich relevant sind hingegen etwa unverhältnismäßige Produktrabatte, die Verknüpfung von Absatzmenge und gewährtem Vorteil sowie Zuweisungsprämien für Patienten an medizinische Institutionen. Verstöße gegen § 299a StGB sollen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Auswirkungen für Unternehmen

Durch die Neuregelung werden insbesondere die bevorzugte Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln als Gegenleistung für Zahlungen, Zuschüsse oder sonstige Vorteile strafrechtlich geahndet. Die zum Teil im Markt verbreitete Förderung der Absatzmenge durch Vorteilsgewährung wird damit strafbar. Dabei müssen Vorteile nicht immer geldwert sein, sondern können auch in Einladungen zu Kongressen oder Fortbildungen oder in der Einräumung von Unternehmensbeteiligungen liegen. Selbst der Abschluss von Verträgen, zum Beispiel zur Teilnahme an Studien oder Anwendungsbeobachtungen, kann schon als Vorteil gewertet werden, wenn nicht klar ist, ob der Arzt mit dem Honorar lediglich für seinen Aufwand entschädigt wird oder ob ihm ein Vorteil in Form eines Bestechungsgeldes gewährt wird. Die Gegenleistung darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Für Unternehmen der Gesundheitsbranche ist daher beim Abschluss von Verträgen mit Angehörigen eines Heilberufes Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen die strafrechtlichen Ermittlungen in die Wege leiten können und bereits angekündigt haben, diese Möglichkeit auch nutzen zu wollen. Transparenz bei der Vertragsgestaltung ist daher besonders wichtig.

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als neuen Straftatbestand einzuführen. Daher ist mit einer schnellen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens noch in 2015 und Inkrafttreten bis 2016 zu rechnen. 

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