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BGH zu den Grenzen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern

In seinem Urteil vom 18.06.2014 (I ZR 242/12) hatte sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit einem Fall zu befassen, in welcher der dortige Beklagte - allein aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH - persönlich neben der GmbH gesamtschuldnerisch für einen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft haften sollte, obgleich er an dem fraglichen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft weder aktiv noch passiv beteiligt war.

Der BGH entschied, dass allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern, begründen können. Der Geschäftsführer hafte für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Für eine derartige Garantenstellung reiche die bloße Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen nicht aus.

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Relevanz. Sie stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, wonach im Einzelfall bereits die bloße Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zu begründen vermochte. Hinzutreten muss nunmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auch auf einem Verhalten beruht, dass nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer persönlich anzulasten ist.

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