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BGH bleibt hart - bei Schwarzarbeit gibt es keine Gewährleistungsansprüche

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, kann der Besteller den Werklohn auch dann nicht zurückfordern, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung wieder bestätigt.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall (BGH, Urteil v. 11.06.2015, VII ZR 216/14) ging es um Dachausbauarbeiten. Der Auftraggeber verlangte vom Werkunternehmer die Rückzahlung einen großen Teils des Werklohns wegen Mängeln der Werkleistung. Für die Ausführung der Arbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Dementsprechend rechnete der Bauunternehmer ab; der Bauherr zahlte. Wegen Mängeln der Werkleistung verlangte er anschließend Rückzahlung von 8.300 EUR.

Der BGH hat die Klage abgewiesen, weil der Werkvertrag von vornherein nichtig war. Der Unternehmer hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Bauherr hat das akzeptiert. Deshalb ist der Vertrag nichtig - mit der Folge, dass der Bauherr keine Mängelansprüche geltend machen und der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat. Und genauso wenig kann der Bauherr einen Teil des gezahlten Werklohns zurückverlangen, weil die Arbeiten mangelhaft waren.

Zwar kann ein Auftragnehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Auftraggeber mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Vertragspartner gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. Dem stehen nach Auffassung des BGH auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem SchwarzArbG das Ziel, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Die Durchsetzung dieses Ziels erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, hat deshalb keine Chance auf Mängelgewährleistungsansprüche.

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