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Architekt muss Verlegen von Fliesen überwachen

Ein Architekt muss vor der Fliesenverlegung die hinreichende Austrocknung einer Betonsohle beachten und die Notwendigkeit kennen, ihre Belegreife zu prüfen.

Der Fall

Die Klägerin forderte Mängelbeseitigungskosten. Der beklagte Architekt war mit der Planung und Bauüberwachung eines Testcenters der Klägerin beauftragt, für das u.a. ein keramischer Fliesenbelag verlegt werden sollte. Bei diesem Belag sollte eine Trennschicht zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel eingebaut werden. Auf Vorschlag des die Arbeiten ausführenden Unternehmens wurde der Belag im sog. Verbundverfahren ohne Trennschicht verlegt, etwa 1,5 Monate nach dem Einbringen der Betonsohle. Zwei Jahre später traten Hohllagen, Abplatzungen und Risse auf. Einem Gutachten zufolge beruhten diese auf einem fehlenden Haftverbund zwischen Betonsohle und Verlegemörtel sowie einer fehlenden Haftbrücke. Außerdem sei die Betonsohle zu früh belegt worden; sie hätte erst nach sechs Monaten belegt werden dürfen. Die Klägerin erhielt in erster Instanz Recht, der Architekt griff das Urteil an.

Die Folgen

Das OLG Hamm bestätigte das Urteil zugunsten der Klägerin bei Abzug von Sowiesokosten. Ein Architekt muss eine Planung vorlegen, die zu einer dauerhaft gebrauchstauglichen Werkleistung führt. Bei der Objektüberwachung muss er wichtige Baumaßnahmen mit erhöhter Aufmerksamkeit verfolgen. Er hat die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Prüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung zu kennen. Die Verlegung ist ein kritischer Bauabschnitt, weil das zu frühe Verlegen häufig zu Schäden führt. Damit werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt. Vielmehr sind dies allgemeingültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben. Das Versäumnis, sich einen Nachweis der Belegreife übergeben zu lassen, ist deshalb auch ein Überwachungsfehler des Architekten. Von der Haftung entbindet den Architekten nicht, dass das ausführende Unternehmen den Vorschlag gemacht hat, da insoweit kein überlegenes Wissen anzunehmen war.

Was ist zu tun?

Werden bei einem Bauvorhaben Fliesen verlegt, ist die Gefahr groß, dass Mangelerscheinungen wie die im Fall beschriebenen auftreten. Das Urteil muss für Architekten deshalb Anlass sein, bei der Planung einer Fliesenverlegung mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Ebenso muss die Überwachung der Ausführung intensiv wahrgenommen werden. Bauherren wiederum dürfen darauf vertrauen, dass ihre Architekten von der Planung abweichende Vorschläge der ausführenden Unternehmer richtig einordnen können und sie zutreffend beraten werden.

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