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Arbeitsrecht: Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen

Das BAG hat am 16.12.2014 (Az: 9 AZR 295/13, noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, bei seinem neuen Arbeitgeber nur insoweit einen Urlaubsanspruch hat, wie dieser nicht bereits vom alten Arbeitgeber erfüllt worden ist.

Der Kläger hatte nach Beendigung des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses die Abgeltung noch ausstehenden Urlaubs verlangt. Der beklagte Arbeitgeber hatte dies mit der Begründung abgelehnt, der Arbeitnehmer hätte für dasselbe Jahr bereits bei seinem alten Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen. Eine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers hatte der Kläger nicht vorgelegt.

Das BAG verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht, führte jedoch aus, gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG bestehe der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.

Im neuen Arbeitsverhältnis könnten Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache u.a. dem Kläger Gelegenheit geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Gelingt dies dem Kläger, muss der beklagte Arbeitgeber den Urlaub des Klägers abgelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.

Praxishinweis

Diese Entscheidung des BAG ist keine echte Überraschung. Gleichwohl macht sie nochmals deutlich, dass Arbeitnehmer nicht ohne weiteres den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch fordern können, wenn sie unterjährig eine neue Tätigkeit aufnehmen. Arbeitgeber sollten sich daher von unterjährig neu eingetretenen Arbeitnehmern eine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegen lassen, bevor sie Urlaub erteilen oder (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) abgelten.

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