Vorschlag für eine EU-Verordnung über Insidergeschäfte und Marktmanipulation

Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 10.09.2013 in erster Lesung über den Verordnungsvorschlag über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (KOM/2011/651) abgestimmt. Die Verordnung wird die gleichnamige Richtlinie 2003/06/EG vom 28.01.2003 ersetzen und ändert insbesondere die Dokumentationspflichten bei börsennotierten Unternehmen sowie mögliche Bußgelder.

Überblick über die Regelungen

Der vorliegende Verordnungsvorschlag soll mehr Finanzinstrumente als bisher erfassen (Art. 2), was den ständigen Entwicklungen im Wertpapiergeschäft geschuldet ist. Zudem regelt die Verordnung ausdrücklich, dass Rückkaufprogramme eigener Aktien und Stabilisierungsmaßnahmen kein Marktmissbrauch sind (Art. 3). Diese Regelungen treten an die Stelle der bislang maßgeblichen VO 2273/2003/EU und sind bei der Formulierung künftiger Rückkaufprogramme zu berücksichtigen.

Zwar müssen nach der Neuregelung Emittenten von Finanzinstrumenten, die an einem Wachstumssegment für kleine und mittelgroße Unternehmen gehandelt werden, unter bestimmten Voraussetzungen kein Insiderverzeichnis führen (Art. 13). Allerdings müssen diese Emittenten angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass Personen mit Zugang zu Insiderinformationen ihre insiderrechtlichen Pflichten anerkennen und sich der anwendbaren Sanktionen bewusst sind. Zudem müssen sie der Aufsichtsbehörde auf Nachfrage eine Insiderliste zur Verfügung stellen (Art. 13 Abs. 2).

Darüber hinaus sind die Regelungen zu den sog. Directors' Dealings überarbeitet worden und sehen nun einheitliche Meldungen solcher Geschäfte von Führungskräften und diesen nahestehenden Personen ab einem Wert von 20.000 EUR innerhalb von zwei Tagen vor (Art. 14). Zur Präzisierung des Kreises der Führungskräfte kann die Kommission delegierende Rechtsakte erlassen, die in der Praxis wichtig sein werden (Art. 14 Abs. 6).

Insbesondere die Definition der Insiderinformationen (Art. 6), die maßgeblich durch die EuGH-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 28.06.2012, Az.: C-19/11)  beeinflusst ist, wurde durch die Neuregelung gegenüber der heute bestehenden Definition und deren Präzisierung durch die Rechtsprechung nicht geändert.

Geldbußen und Sanktionsbefugnisse

Auf Grund der Verordnung werden die Mitgliedstaaten unmittelbar ermächtigt, verwaltungsrechtliche Sanktionsmaßnahmen zu verhängen (bspw.: Durchsuchung bei begründetem Verdacht, Verbot zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben etc.), Art. 24 ff. Dabei können auch Geldbußen verhängt werden. Bei natürlichen Personen sind Geldbußen bis zu 5 Millionen EUR, bei juristischen Personen in Höhe von mindestens 15 Millionen oder bis zu 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes möglich (Art. 26 - die veröffentlichte Fassung sieht noch eine Grenze von 10 % des Umsatzes vor).  

Langfristige Übergangsregelung

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird zwar in Kürze gerechnet. Für die Regelungen, die sich an die Marktteilnehmer richten, soll jedoch voraussichtlich eine Übergangsfrist von 24 Monaten gelten (Art. 36). Daher werden die Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, um sich auf die Neuerungen einstellen zu können.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens

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