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Eine „verdeckte Gewinnausschüttung" (im Steuerberaterjargon: „vGA") liegt immer dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft Zahlungen an Gesellschafter tätigt, die gesellschaftsrechtlich veranlasst, aber nicht als solche offengelegt wurden. Typisches Beispiel sind überhöhte Geschäftsführer-Gehälter oder Mieten an den Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer oder eben Vermieter ist.

Die Aufdeckung solcher verdeckter Gewinnausschüttungen führt in der Regel zu Steuernachzahlungen der Gesellschaft. Es stellt sich dann die Frage, ob der Gesellschafter diesen Steuernachteil der Gesellschaft ganz oder teilweise auszugleichen hat oder nicht. In einigen Fällen enthält der Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Regelung, die genau dies vorsieht. Wenn eine solche Regelung fehlt, ist umstritten, ob eine Ausgleichspflicht besteht und in welcher Höhe.

Das OLG Frankfurt hat kürzlich eine Ausgleichspflicht bejaht (Urteil vom 28.11.2012, AZ: 23 U 118/03). Fraglich ist dann, in welche Höhe der Gesellschafter haften soll. Das Gericht stellte dabei nicht auf die Beteiligungshöhe ab, sondern auf den (nach dem inzwischen abgeschafften Anrechnungsverfahren erlangten) Steuervorteil des Gesellschafters. Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag bleibt ungewiss, ob und in welcher Höhe eine Gesellschaft von einem Gesellschafter den Ausgleich der Steuernachteile aus einer vGA verlangen kann. Es bleibt daher bei der Empfehlung, den Ausgleichsanspruch ausdrücklich zu regeln.

Dr. Stefan Lammel

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