Unternehmens-Fanseiten auf Facebook grundsätzlich zulässig

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09.10.2013 ist es Unternehmen nicht grundsätzlich untersagt, eine sogenannte „Fanpage" (oder auch Unternehmensseite) bei Facebook zu betreiben. Vorangegangen waren dem Verfahren Verfügungen des schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragten, der von mehreren Unternehmen die Abschaltung solcher Seiten verlangt hatte. Hiergegen klagten die betroffenen Unternehmen.

Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob bei Facebook die Datenschutzrechte der Nutzer verletzt werden - wofür nach deutschem Recht einiges spricht. Für eventuelle Rechtsverletzungen könnten jedenfalls die Betreiber der Fanpages nicht verantwortlich gemacht werden. Diese könnten lediglich die Inhalte für die Seite bereitstellen, hätten aber auf die Datenverarbeitung keinerlei Einfluss. Eine solche, entweder technische oder rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme sei aber grundlegende Voraussetzung für eine datenschutzrechtliche Verantwortung.

Diese Entscheidung ist für die meisten Beobachter wenig überraschend. Die Auffassung des Gerichts wurde bereits in der juristischen Literatur (und auch vom wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags) ganz überwiegend vertreten und wird dementsprechend nahezu einhellig begrüßt.

Unternehmen sollten nun aber dennoch nicht ungeprüft Facebook-Seiten einrichten oder betreiben: Zum einen ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass der Landesdatenschutzbeauftragte in Berufung gehen wird und die Angelegenheit unter Umständen durch alle Instanzen gehen könnte. Zum anderen hatte das VG Schleswig allein über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Seitenbetreiber zu entscheiden. Völlig unumstritten ist aber, dass diese für den Inhalt der Seiten allein verantwortlich sind und auch bleiben. Insbesondere im Hinblick auf die Impressumspflicht, aber auch in Bezug auf die Durchführung von Gewinnspielen oder die Verletzung von Rechten Dritter (beispielsweise durch die Verwendung von Bildern) drohen hier erhebliche Risiken. Gerade bei Rechtsverletzungen wandelt sich der große Vorteil von Facebook - die einfache und schnelle Verbreitung von Inhalten - sehr schnell in einen erheblichen Nachteil.

Dr. Frank Jungfleisch, Sebastian Hoegl

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