Dr. Albert Schröder

Steuerliche Organschaft bei der Vorrats-GmbH

Eine steuerliche Organschaft ermöglicht die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen zwei Gesellschaften (für Körperschaft- und Gewerbesteuer). Dafür muss die erforderliche Mehrheitsbeteiligung (sog. finanzielle Eingliederung) aber bereits am Beginn des Geschäftsjahres bestehen. Beim unterjährigen Erwerb einer Gesellschaft kann eine Organschaft deshalb frühestens zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres beginnen. Wird hingegen eine Tochtergesellschaft neu gegründet, beginnt notwendig ein (Rumpf-) Geschäftsjahr, und eine steuerliche Organschaft ist sofort möglich.

Der Erwerb einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirtschaftliche Neugründung. Das legt nahe, dass sofort ab Erwerb auch eine steuerliche Organschaft begründet werden kann. Das FG Hessen (Urteil vom 18.10.2012, Az. 8 K 1694/09) sieht dies aber anders: Die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Neugründung diene allein dem zivilrechtlichen Gläubigerschutz und sei nicht auf das Steuerrecht übertragbar. Ob sich andere Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof dem anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Inzwischen gilt: Soll mit unterjährigem Erwerb einer Vorrats-GmbH eine steuerliche Organschaft begründet werden, sollte man ein Rumpfgeschäftsjahr zwischenschalten, damit anschließend ein neues Geschäftsjahr beginnen kann.

Dr. Albert Schröder

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