SEPA kommt: Regelungen zum Lastschriftverfahren in AGB anpassen!

Ab Februar 2014 gelten durch das einheitliche europäische Zahlungssystem SEPA neue Regelungen zum Lastschriftverfahren. Zahlungsschuldner müssen künftig 14 Tage vor Durchführung einer SEPA-Lastschrift informiert werden, wann und mit welcher Summe ihr Konto belastet wird. Diese Information kann per Brief, per E-Mail oder auch telefonisch erfolgen. Die Ankündigung (Pre-Notification) kann durch vertragliche Vereinbarung zwar nicht ausgeschlossen, die Ankündigungsfrist aber verkürzt werden, z.B. auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).


Unternehmen, die sich von ihren Kunden Einzugs- oder Abbuchungsermächtigungen erteilen lassen, sollten deshalb ab Februar 2014 in ihren AGB regeln, dass die Pre-Notification-Frist im Lastschriftverfahren verkürzt wird. Die Mindestfrist ist ein Geschäftstag (24 Stunden).

Entsprechend sollten auch Musterverträge angepasst werden, in denen ein Lastschrifteinzug vorgesehen sind. Bei der Verhandlung von Individualverträgen, in denen Abbuchungen per Lastschriftverfahren vorgesehen werden sollen, sollte ggf. auf eine Verkürzung der Frist geachtet werden.

Anpassungen werden auch bei bestehenden Verträgen erforderlich, bei denen Zahlungen z.B. monatlich abgebucht werden. Hier muss eigens die schriftliche Zustimmung des Vertragspartners zur Verkürzung der Ankündigungsfrist eingeholt werden. Anderenfalls muss ab Februar 2014 automatisch 14 Tage vor der ersten Abbuchung sowie bei periodischen Abbuchungen erneut 14 Tage vor jeder Änderung eine Ankündigung erfolgen.

Die Änderungen bringen auch neue Formulierungen für Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen mit sich. Diese heißen künftig „Lastschrift-Mandate". Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können jedoch als SEPA-Lastschriftmandate weiter genutzt werden, wenn der Zahlungspflichtige entsprechend informiert wird. Für Abbuchungsaufträge gilt dies aber nicht.

Mindestinhalt eines SEPA-Mandats ist:

  • Namen und Adressen von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger,
  • IBAN und BIC des Zahlungspflichtigen,
  • Gläubiger-ID des Zahlungsempfängers,
  • Mandatsreferenz (individuelle, vom Gläubiger wählbare Nummer mit max. 35-Stellen),
  • Angabe der Fälligkeit (einmalig oder wiederkehrend),
  • Datum und Unterschrift des Zahlungspflichtigen.

Unbedingt erfasst und gepflegt werden muss deshalb die Adresse des Zahlungspflichtigen. Sonst kann zudem die erforderliche Pre-Notification nicht durchgeführt werden. Die Art und Weise der Information ist nicht einheitlich festgelegt, sondern ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts. Um Kosten zu sparen, empfiehlt sich eine Information per E-Mail, weshalb die E-Mail-Adresse erfasst und aktuell gehalten werden muss. Statt Kontonummer und Bankleitzahl muss künftig nur noch die IBAN (International Bank Account Number), eine international standardisierte Nummer, welche jedes Girokonto in einem der teilnehmenden Länder eindeutig bezeichnet und definiert, erfasst werden. Bei ausländischen Zahlungspflichtigen außerhalb der an SEPA teilnehmenden Länder muss zusätzlich die BIC (Bank bzw. Business Identifier Code) als internationale Bankleitzahl erfasst werden. Für den grenzübergreifenden Zahlungsverkehr innerhalb des SEPA-Raums gilt dies ebenfalls noch für eine Übergangszeit bis Ende 2015.

Dr. Mirjam Fuchs, Dr. Sven Ufe Tjarks

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