Aktiengesellschaften dürfen ihren Aktionären nur den Bilanzgewinn ausschütten. Verstoßen sie hiergegen, haben die Aktionäre der Gesellschaft die erhaltene Zahlung dem Wert nach zurückzugewähren.

In der Aktiengesellschaft gelten deutlich strengere Kapitalerhaltungsvorschriften als in der GmbH. Zahlungen an Aktionäre dürfen gemäß § 57 AktG nur in sehr engen Grenzen erfolgen. Zulässig ist demnach (i) die Ausschüttung des Bilanzgewinns sowie (ii) der Abschluss eines Geschäfts, das zu gleichen Konditionen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen worden wäre („at arm's length-Prinzip"). Die Bewertung der Angemessenheit von Geschäften mit Aktionären kann aber - insb. bei Unternehmensveräußerungen - sehr schwierig sein. Das Rechtsgeschäft gilt dann als angemessen,  wenn ein gewissenhaft handelnder Geschäftsführer das betreffende Geschäft zu den gleichen Umständen mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte.

Bislang war unklar, welche Rechtsfolge eine unzulässige Zahlung auslöste. Vielfach wurde vertreten, dass solche Geschäfte unwirksam seien und etwa im Falle eines Unternehmenskaufes auch die Abtretung der Geschäftsanteile zu unangemessenen Konditionen unwirksam ist (mit entsprechenden Folgefragen - wer konnte bspw. Gesellschafterbeschlüsse fassen?). Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 179/12) regelt § 62 AktG mit einem entsprechenden Rückgewähranspruch exklusiv die Rechtsfolge einer verbotenen Einlagenrückgewähr. § 57 AktG ziele nicht auf die Erhaltung des konkreten Einlagegenstandes, sondern des Vermögens der AG in seinem Wert ab. Die abgeschlossenen Geschäfte bleiben deshalb wirksam und nur der nicht dem Drittvergleich standhaltende Betrag ist der Aktiengesellschaft zurückzuzahlen.

Da der BGH den Sinn des § 57 AktG im Werterhalt des Gesellschaftsvermögens sieht, wird künftig davon auszugehen sein, dass lediglich Wertersatz (und nicht die Rückgewähr der erhaltenen Sache, also bspw. der Geschäftsanteile) geschuldet ist. Das macht Transaktionen mit Aktionären deutlich besser kalkulierbar. Vorstände sollten sich aber immer bewusst sein, dass sie nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 AktG haften, wenn sie Einlagen entgegen § 57 AktG an Aktionäre zurückgewähren und von diesen eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann.

Dr. Frank Jungfleisch, Dr. Jan Henning Martens

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