rsz mayer barbara7108.jpg

Offenlegung von Jahresabschlüssen: Geringeres Ordnungsgeld bei Verspätung

Die Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens hat am 20.09.2013 den Bundesrat passiert. Ziel ist die Entlastung mittelständischer Unternehmen. Kommen Kapitalgesellschaften ihren gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses trotz Aufforderung nicht nach, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest. Das Mindestordnungsgeld von bisher 2.500 EUR wird durch die Neuregelung für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 EUR und für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR gesenkt, wenn das Unternehmen die Offenlegung noch nachholt.

Mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte dürfen die Unternehmen dafür nicht überschreiten:

Kleine Kapitalgesellschaften:

  • 4.840.000 EUR Bilanzsumme;
  • 9.680.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag;
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Kleinstkapitalgesellschaften:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug des Aktiv-Fehlbetrages,
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Die Neuregelung gilt für alle Geschäftsjahre, die zum 31.12.2012 oder später enden. Zusätzlich wird der Rechtsschutz im Ordnungsgeldverfahren verstärkt, z.B. durch großzügige Wiedereinsetzungsregelungen und die Einführung einer zweiten Instanz.

Dr. Barbara Mayer

Kontakt > mehr