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Am 1. Mai 2013 tritt in der Schweiz ein neues Insiderrecht in Kraft. "Insiderinformation" ist darin definiert als "vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder eine börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen."

Das neue Recht erweitert und präzisiert den Straftatbestand des Insiderhandels. Das Ausnützen von Insiderinformationen und Marktmanipulation sind künftig für alle Marktteilnehmer verboten. Ausnahmen von diesen Verboten werden in der Börsenverordnung abschliessend definiert. Sie betreffen insbesondere den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen öffentlicher Rückkaufprogramme und Effektengeschäfte zum Zweck der Preisstabilisierung nach einer öffentlichen Effektenplatzierung. Wichtig ist die Ausdehnung des Täterkreises auf jedermann, d.h. auch auf Personen, die nur zufälligerweise Kenntnis von relevanten Informationen erhalten. Sodann gehören neu Kauf- und Verkaufsempfehlungen explizit zu den verbotenen Tathandlungen. Zudem wird der an sich bereits bisher anerkannte, jedoch nicht genau definierte Grundsatz «Keiner kann sein eigener Insider sein» kodifiziert.

Die neuen Regeln stellen erhöhte Anforderungen an die Compliance-Organisation; es ist zu prüfen, ob Insiderreglemente nachgeführt werden müssen. Zudem ist die Einführung eine Trading Plans für Mitarbeiteraktien zu prüfen.

Für Fragen steht Frau Rechtsanwältin Ines Pöschel von unserer Schweizer Partnerkanzlei Kellerhals. Anwälte sehr gerne zur Verfügung.

Kontakt: Dr. Barbara Mayer

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