rsz schroeder albert9589 4 2.jpg

Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht führt in Konzernen und Unternehmensgruppen zu einer Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer aller Konzerngesellschaften. Eingangs- und Ausgangsumsätze werden dazu steuerlich der Muttergesellschaft zugerechnet. Dies erleichtert die umsatzsteuerliche Erfassung von Unternehmensgruppen und kann in bestimmten Konstellationen auch unerwünschte Steuerbelastungen vermeiden (z.B. bei Leistungsverkehr zwischen Konzerngesellschaften, die nach außen umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen).

Nicht ganz klar war bisher, wem die Vorsteuererstattungsansprüche intern zustehen. Der BGH hat nun entschieden, dass die organschaftliche Zurechnung nur der Vereinfachung der Steuererhebung diene; wirtschaftlich bleibe es bei der Zuordnung der Erstattungsansprüche zu den einzelnen Gesellschaften. Die Muttergesellschaft sei daher verpflichtet, Vorsteuerbeträge, die ihr aufgrund der Organschaft zustehen, an die betreffenden Gesellschaften durchzureichen. In abweichenden Vereinbarungen sieht der BGH sogar nachteilige Rechtsgeschäfte, die konzernrechtlich auszugleichen sind.

Größere Klarheit schafft eine Konzernumlagevereinbarung, die z.B. neben Umsatzschuld und Vorsteueransprüchen auch konzernweiten Verwaltungsaufwand den einzelnen Gesellschaften zuordnen kann. Auf die Konzernumlage selbst fällt bei Bestehen einer Organschaft keine Umsatzsteuer an.

Dr. Albert Schröder

Kontakt > mehr