Können gesellschaftsrechtliche Informationsansprüche gepfändet werden?

Bei der Pfändung von Geschäftsanteilen rückt der Pfandgläubiger nicht in die Stellung des Gesellschafters ein. Der Pfandgläubiger wird bei der Verwertung des Pfandrechts auf die Zwangsversteigerung und - bei Personengesellschaften - auch auf die Kündigung beschränkt. Informationsrechte nach § 51 a GmbHG stehen dem Pfandgläubiger aber nicht zu.


Gesellschaftsanteile werden in erster Linie verpfändet, um Ansprüche Dritter (in erster Linie von Banken) zu sichern. Die Verwertung ist allerdings regelmäßig schwierig, wenn der Verpfänder den beabsichtigten Verwertungsmaßnahmen nicht nach Eintritt der Pfandreife zustimmt. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass zunächst ein gerichtlicher Titel auf Pfändung und Überweisung erstritten wird. Danach muss der Anteil öffentlich versteigert werden, was gesetzlich sehr formell und detailliert geregelt ist (§ 1220 ff. BGB). Von diesen Vorschriften kann nur mit Zustimmung des Verpfänders abgewichen werden, die auch erst nach Eintritt der Pfandreife erteilt werden kann.

Werden Anteile an Personengesellschaften gepfändet, steht dem Pfandgläubiger nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch das Recht zu, die Gesellschaft zu kündigen und sich hierdurch das Abfindungsguthaben zu sichern. Werden GmbH-Geschäftsanteile gepfändet, muss ein solches Kündigungsrecht aber ausdrücklich vereinbart werden.

Der BGH geht in einem aktuellen Urteil (vom 29.04.2013, Az. VII ZB 14/12) davon aus, dass Informationsrechte nicht ohne weiteres gepfändet werden können. Informationsrechte sind insbesondere in der oHG, GbR und GmbH interessant, da diese in den genannten Gesellschaften sehr umfassend bestehen. In der KG hingegen stehen dem Kommanditisten nach § 166 HGB nur sehr eingeschränkte Auskunftsrechte zu. Der Pfandgläubiger kann sich diese nur sichern, wenn er mit der Gesellschaft und möglichst mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter vereinbart, dass auch dem Pfandgläubiger nach Eintritt der Pfandreife (und ggfs. nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) Informationsrechte entsprechend § 51a GmbHG zustehen oder er diese aufgrund einer Vollmacht als Vertreter des Gesellschafters geltend machen kann. Je nach Zweck seines Einsichtsbegehrens kann ihm die Geschäftsführung die Einsicht dann aber trotzdem verweigern.

Anderenfalls wird die Verwertung der Anteile nochmalig erschwert und der Pfandgläubiger sollte sorgfältig prüfen, ob nicht weitere oder andere Sicherungsmöglichkeiten für seine Forderungen bestehen.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens

Kontakt > mehr