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Kfz-Vertrieb: Schadensersatz bei Zuwiderhandlung gegen Konkurrenzverbot

Die veränderte GVO wurde von verschiedenen Kfz-Herstellern dazu genutzt, ihren Händlern wieder ein Konkurrenzverbot aufzuerlegen. Für diese Händler ist eine Entscheidung des BGH vom 1. August 2013 von großer Wichtigkeit, weil zukünftig der vertragswidrig handelnde Händler dem Hersteller sogar noch bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs eine Hilfestellung geben muss.

Denn der BGH hat mit Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 268/11) entschieden, dass dem Schadensersatzanspruch eines Lieferanten eine Auskunftsklage zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche vorgeschaltet werden darf. Diese Auskunftsklage mit dem Inhalt, Auskunft über den Umsatz zu verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, wird nunmehr schon dann als zulässig angesehen, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens gegeben seien.

Im vorliegenden Fall ging es um die Verletzung eines Konkurrenzverbotes bei einem Augenoptik-Franchisevertrag, bei der die Parteien zunächst über die Wirksamkeit einer Kündigung stritten. Die sofortige Kündigung des Franchisenehmers erwies sich als unwirksam, so dass der Franchisenehmer an das Konkurrenzverbot weiter gebunden wurde. In welchem Umfang der Franchisenehmer Konkurrenzprodukte verkauft hatte, war für den Franchisegeber nicht zu ermitteln, weswegen er Auskunftsklage erhoben hatte. Diesen Auskunftsanspruch bejahte der BGH aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, weil die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der anspruchsberechtigte Franchisegeber in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Franchisenehmer in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskunft zu erteilen. Dabei genügt für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung. Der durch das Konkurrenzverbot Geschützte kann zur Vorbereitung seines Schadensersatzanspruches daher Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den entstandenen Schaden in Gestalt des entgangenen Gewinns darstellen kann.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

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