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Das Internet ist aus dem beruflichen, aber auch aus dem privaten, Alltag nicht mehr wegzudenken. Dies sieht nun mit Urteil vom 24.01.2013 (Az.: III ZR 98/12) auch das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, so.

Vorausgegangen war der Entscheidung ein alltäglicher Sachverhalt: Ein Kunde vereinbarte mit seinem Provider einen Tarifwechsel. Ab dem Zeitpunkt des Tarifwechsels funktionierte der gesamte Anschluss des Kunden allerdings nicht mehr. Nach mehreren Mahnungen kündigte der Kunde und wechselte den Provider. Von seinem ehemaligen Provider verlangte er nicht nur Ersatz für die ihm entstandenen Mehrkosten (Nutzung des Mobiltelefons während der Ausfallzeit und Mehrkosten beim neuen Provider), sondern auch einen generellen Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Internetanschlusses. Hierfür setzte er immerhin einen Betrag von 50 Euro pro Tag an.

Schon die Vorinstanzen hatten dem Kläger Schadensersatz für den Mehraufwand zugesprochen. Dies war dann auch nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Anders als die Vorinstanzen sprach der BGH dem Kläger aber grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch für den Nutzungsausfall zu. Dieser käme zwar nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Dies dann, wenn „die ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können". Die Nutzung des Internets sei in der heutigen Zeit von so zentraler Bedeutung und sei so selbstverständlich, dass dies - so der BGH - noch nicht einmal einer näheren Begründung bedürfe.

Ob diese Entscheidung auch auf den Ausfall des Internets in Unternehmen übertragen werden kann, ist allerdings fraglich. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass sich die Rechtsprechung zu Nutzungsausfallschäden ausschließlich auf privat genutzte Sachen bezieht. Der BGH hat hingegen in einer älteren Entscheidung zu verstehen gegeben, dass er zu einer Übertragbarkeit auch auf gewerbliche Sachverhalte tendiert. Entschieden hat er diese Frage bislang jedoch nicht.

Im Übrigen darf bezweifelt werden, dass der Kläger allzu großen Grund zur Freude hat. Das Instanzgericht wird nämlich nun anhand der Vorgaben des BGH entscheiden müssen, ob dem Kläger ein adäquater Ersatz in Form eines Smartphones zur Verfügung stand. Sollte dies der Fall sein, wird der Kläger mit seinem Anspruch wohl keinen Erfolg haben. Und auch hinsichtlich der Höhe des Anspruches wird der Kläger kaum durchdringen. Nach der Vorstellung des Bundesgerichtshofes ist dieser auf den Betrag beschränkt, den der Kläger für die Bereitstellung eines gleichwertigen Anschlusses hätte zahlen müssen. Dabei ist dann wiederum zu beachten, dass eine kurzfristige Anmietung erheblich teurer wäre, als ein langfristiger Vertrag.

Rechtanwalt Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington)

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