Haftungsausschluss und -beschränkung in AGB: Notwendige Ausnahmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Haftungsausschluss „wegen Sachmängeln" vorsehen, sind unwirksam. Zumindest muss eine Ausnahme für die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorgesehen sein.


In einem kürzlich entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12) wurden die Anforderungen an einen rechtmäßigen Haftungsausschluss wieder einmal (vgl. unseren Beitrag aus dem Juli 2013) konkretisiert. In diesem Fall sahen Versteigerungsbedingungen vor, dass der Käufer gegen das Auktionshaus „keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln" erheben könne. Ferner wurde die Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Der BGH hält diese Klauseln nach § 309 Nr. 7 a) BGB zu Recht für unwirksam. Nach der klaren gesetzlichen Regelung sei ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die umstrittene Klausel sehe keine Ausnahme für die Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit vor. Außerdem wären vorliegend (was der BGH nicht geprüft hat) wohl auch die gesetzlichen Einschränkungen des § 309 Nr. 8 BGB gar nicht beachtet worden, wonach insbesondere bei Kaufverträgen die Mangelrechte des Käufers nur sehr begrenzt eingeschränkt werden können. Wie auch in anderen aktuellen Urteilen stützt der BGH sich zur Begründung der Nichtigkeit allein auf § 309 Nr. 7 a) BGB, der in vielen AGB-Regelungen nicht beachtet wird. Es ist schließlich nicht ausreichend, nur vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von AGB-Haftungsbeschränkungen auszunehmen (wie es vorliegend berücksichtigt wurde). Vielmehr sind auch für die Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung einzufügen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im geschilderten Fall - von dem Vertragsgegenstand überhaupt keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurde, sondern der Kläger einen reinen Vermögensschaden (bspw. Gutachterkosten) erleidet.

Das Urteil des BGH zeigt erneut, dass wirksame Regelungen in AGB nur in sehr engen Grenzen vereinbart werden können. Eine effektive Haftungsbeschränkung sollte individuell ausgehandelt werden (vgl. hierzu den Beitrag unseres Partners Prof. Friedrich Graf von Westphalen). Denn nur im Falle einer individuellen Vereinbarung sind die oben dargestellten Grenzen mangels Vorliegens von AGB (die definiert sind als „für eine Vielzahl von Verträgen einseitig gestellt") nicht zu beachten. Das Aushandeln sollte sorgfältig dokumentiert werden, um in einem späteren Prozess das Nichtvorliegend von AGB beweisen zu können.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens

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