Gewinnauszahlung in Personengesellschaften

Personengesellschaften können ihren Gewinn unterjährig als „Gewinnvorab" / als Vorauszahlung auf den Gewinn an die Gesellschafter ausschütten. Das kann steuerliche Vorteile bringen - deckt der Gewinn die Vorab-Zahlungen aber nicht, müssen die Gesellschafter der Gesellschaft die Differenz erstatten.


Die Beteiligung von Gesellschaftern am Gewinn ihrer Gesellschaft ist möglich in Form (i) einer gewinnabhängigen Auszahlung, die auch als Vorabentnahme gestaltet werden kann (sog. Gewinnvorab) oder (ii) als gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung.

Während ein Gewinnvorab als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu besteuern sind, handelt es sich bei der Tätigkeitsvergütung um Einkünfte aus (nicht)selbstständiger Tätigkeit gemäß §§ 18 oder 19 EStG, die zudem umsatzsteuerpflichtig sein kann.

Je nach Fallgestaltung bietet der Gewinnvorab Vorteile gegenüber der Tätigkeitsvergütung. Bei der Abgrenzung kommt es aber nicht entscheidend auf die Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag an, sondern auf die konkrete Handhabung. Für eine Tätigkeitsvergütung sprechen (i) die Zahlung der Vergütung auch im Verlustfall, (ii) die Behandlung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft und (iii) nur indiziell auch die Bezeichnung der Vergütung als Entgelt. Ein Gewinnvorab liegt hingegen vor, wenn dieser (i) nicht als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft erfasst wurde und (ii) im Verlustfall Rückzahlungsansprüche bilanziert werden oder (iii) die Rückzahlung tatsächlich erfolgte.

Die vertragliche Gestaltung und deren tatsächliche Durchführung ist sauber auf die beabsichtigten steuerlichen Folgen abzustimmen. Weicht die tatsächliche Durchführung von den vertraglichen Regelungen ab, sollten diese sicherheitshalber aufeinander abgestimmt werden. Der Gesellschaftsvertrag sollte so gestaltet werden, dass er als Anleitung für die Buchung der Gewinne/Auszahlungen genutzt werden kann.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens

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