Wenn Gesellschafter oder diesen gleich gestellte Personen (Ehegatten, verbundene Unternehmen) gegen eine GmbH, AG, GmbH & Co. KG eine Darlehensforderung haben, diese im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags an einen Dritten abtreten und die Gesellschaft anschließend das Darlehen gegenüber dem Dritten tilgt, kann der Insolvenzverwalter sowohl vom dem Dritten als auch dem Gesellschafter die Rückzahlung des getilgten Darlehens verlangen.

Für Gesellschafterdarlehen gelten in der Insolvenz besondere Regeln. Diese sind nachrangig gegenüber normalen Gläubigerforderungen (d.h., der Gesellschafter bekommt meist keine Quote auf seinen Rückzahlungsanspruch). Und Rückzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Insolvenzantrags sind anfechtbar, d.h. sie können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden.

Zu diesem gesetzlich klar geregelten Ausgangsfall gibt es zahlreiche Variationen. Für einige schafft ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2013 (Az. IX ZR 32/12) Klarheit:

Zunächst stellt der BGH wenig überraschend den mittelbaren Gesellschafter, der ein Darlehen gewährt, dem unmittelbaren Gesellschafter gleich - dies wird man allgemein für alle mit dem Gesellschafter mehrheitlich verbundene Unternehmen annehmen dürfen. Diese sind damit in der Insolvenz ebenfalls nachrangig mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch und Rückzahlungen an sie in der 12-Monats-Frist können vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückverlangt werden.

Darüber hinaus lässt der BGH im Fall der Abtretung eines Gesellschafterdarlehens die Eigenschaft als solches nicht entfallen, sondern hält diese für die 12-monatige Anfechtungsfrist aufrecht. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, dass der das Darlehen gewährende Gesellschafter seine Gesellschafterstellung aufgibt - für 12 Monate unterfällt das Darlehen weiterhin den Regelungen des Gesellschafterdarlehens.

Schließlich statuiert der BGH die gesamtschuldnerische Haftung des die Darlehensforderung abtretenden Gesellschafters und des Übernehmers des Darlehens. Der BGH begründet dies mit Missbrauchsgestaltungen, die anderenfalls möglich wären.

Das Urteil ist vielfach zu beachten: Nicht nur bei der Beteiligungen und Darlehensgewährungen im Konzern, sondern auch bei der Sicherungsabtretung von Rückzahlungsansprüchen aus Gesellschafterdarlehen oder dem Umgang mit Gesellschafterdarlehen bei Verkauf der Beteiligung. In all diesen Fällen droht bei einer Insolvenz binnen 12 Monaten die Anfechtung einer Darlehensrückzahlung innerhalb dieser Frist - im Zweifel gegenüber jedem der Beteiligten.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens

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