Nach Plänen der EU-Kommission sollen große Unternehmen in ihrem Lagebericht künftig ein „non-financial statement" abgeben, das Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfasst. Das „statement" soll wiederum in eine Beschreibung der verfolgten Maßnahmen, die erreichten Ergebnisse und die damit verbundenen Risiken unterteilt werden. Börsennotierte Unternehmen werden darüber hinaus Erklärungen zu ihrer „diversity policy" abgeben müssen. Mittelbar erhofft sich die Kommission hierdurch, insbesondere die Vielfalt in den Leitungsorganen der Gesellschaften zu erhöhen.

Die EU-Kommission hat am 16.04.2013 einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht (COM(2013) 207 final), wonach Unternehmen (i) ab einer Größe von 500 Mitarbeitern oder (ii) einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder (iii) einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR folgende Informationen in den Lagebericht einfügen sollen:

  • Wesentliche Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange,
  • Achtung der Menschenrechte,
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Insbesondere sollen dabei die Maßnahmen veröffentlicht und bewertet werden, die von den Unternehmen in den einzelnen Bereichen verfolgt werden.

Auf börsennotierte Aktiengesellschaften werden noch weitergehende Berichtspflichten zukommen. Die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) soll um eine Beschreibung der verfolgten „diversity policy" im Vorstand und Aufsichtsrat erweitert werden. Diversity wir dabei hinsichtlich Alter, Geschlecht, geografischem Hintergrund, Bildungshintergrund und beruflichem Werdegang angestrebt. Die Erklärung soll Angaben darüber enthalten, welche die Ziele mit der „diversity policy" verfolgt werden, wie sie umgesetzt werden und wie weit der Stand der Umsetzung gediehen ist. Wird einer der o.g. Belange oder keine „diversity policy" verfolgt, soll diese Abweichung begründet werden müssen.

Mit einer Diskussion dieses Richtlinienvorschlages ist noch im Laufe des Sommers 2013 zu rechnen. Die Richtlinie passt ins Vorhaben der EU, die Diversität der Organbesetzung zu fördern. Unternehmen sowie Anteilseigner sollten bereits frühzeitig beginnen, die Besetzung ihrer Organe auch unter diesem Gesichtspunkt zu planen. Schließlich ist mittelfristig zu erwarten, dass an Stelle von bloßen Berichtspflichten sogar feste Quoten vorgeschrieben werden könnten. Über den Sinn einer solchen Regelung lässt sich trefflich streiten - zumindest die Besetzung der norwegischen Leitungsorgane mit einer hohen Frauenquote wird von Norwegern aber als Erfolgsfaktor ihrer Wirtschaft bezeichnet. Zu viel Skepsis gegenüber diesen Plänen ist daher nicht angebracht. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass die fachliche Eignung nicht durch oberflächliche Diversitätskriterien unterlaufen werden darf und bisher unterrepräsentierte „Minderheiten" nur dann bevorzugt in die Leitungsorgane zu berufen sind, wenn sie (mindestens) gleich qualifiziert sind wie der männliche, weiße, deutsche „Standard-Kandidat".

Den Richtlinien-Vorschlag finden Sie hier.

Dr. Barbara Mayer, Dr. Jan Henning Martens

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