Einzel- oder Gesamtvertretung: Vereinbarung von Ressortzuständigkeit

Eine GmbH wird von einem oder mehreren Gesellschaftern gemeinsam vertreten. Eine Mischform, wonach bspw. für gewisse Ressorts Einzel- und im Übrigen Gesamtvertretung vereinbart wird, ist zwar zulässig. Allerdings sind hierfür einige Grenzen zu beachten.

Gesetzes- und Satzungsregelungen

Nach dem Gesetz wird die GmbH von mehreren Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Von dieser Gesamtvertretungsbefugnis kann abgewichen werden. Dies setzt aber eine entsprechende Satzungsregelung voraus, die generell den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis gewährt (sehr selten) oder (das ist häufig der Fall) die Gesellschafter (oder einen Aufsichtsrat oder Beirat, nicht jedoch die Geschäftsführer!) zur Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer ermächtigt. Es ist daher immer zunächst zu prüfen, ob nicht die Gesellschafter (oder ein anderes, hierfür zuständiges Organ) Einzelvertretungsbefugnis erteilt haben, denn die Eintragung im Handelsregister ist nur deklaratorischer Natur. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss muss allerdings gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG in Textform (E-Mail oder Fax) mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt sein, wenn nicht die Satzung auch Beschlüsse per Telefon etc. zulässt. Auch können die Gesellschafter die Einzelvertretungsbefugnis nicht auf bestimmte Bereiche oder Arten von Geschäften beschränken, jedenfalls nicht im Außenverhältnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), sondern durch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte nur mit Wirkung im Innenverhältnis (ein unter Verstoß hiergegen abgeschlossenes Geschäft ist für die GmbH bindend, aber der Geschäftsführer hat gegen seine Pflichten verstoßen und macht sich ggf. gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig).

Gegenseitige Ermächtigung der Geschäftsführer

Haben die Gesellschafter die Geschäftsführer nicht zur Einzelvertretung ermächtigt, so können gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer unstreitig einzelne Geschäftsführer im Voraus für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften zur Einzelvertretung der GmbH ermächtigen. Ebenfalls unstreitig ist, dass dies nicht so weit gehen darf, dass die Geschäftsführer unter Missachtung der Satzung und / oder Gesellschafterkompetenz eine Einzelvertretung durch die Hintertür einführen. Dies bekräftigt auch das OLG München in seinem Urteil vom 19.09.2013, Az. 23 U 1003/13. Nach dem OLG München konnten zwei Gesellschafter-Geschäftsführer gegenseitig eine umfassende Ressortvertretung vereinbaren. Wenn es aber (mit dem OLG München) allein um den Schutz der Gesellschafter und deren Kompetenzen ginge, müsste auch eine Generalermächtigung möglich sein (was das OLG München aber im Einklang mit Literatur und Rechtsprechung ablehnte).

Umstritten ist aber, wieweit die Ermächtigung durch die Geschäftsführer im Einzelfall gehen darf, ob z.B. die Ermächtigung gesamtvertretungsbefugter GmbH-Geschäftsführer zur Einzelvertretung gemäß einer ressortmäßigen Aufgabenaufteilung zulässig ist. Auch das OLG München hat diese Frage aufgrund der Sonderkonstellation (es handelten die einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer) letztlich nicht entschieden, so dass hier weiterhin Rechtsunsicherheit besteht. Diese trifft vor allem die Vertragspartner entsprechender GmbHs, da aus dem Handelsregister die Gesamtvertretungsberechtigung ersichtlich ist und im Einzelfall die wirksame interne Ermächtigung zur Einzelvertretung nachgewiesen werden muss, was sehr schwierig ist. Aber auch für die betroffenen GmbHs können sich Probleme ergeben: Dies weniger bei Verträgen, da die hierauf gerichteten Erklärungen des nicht zweifelsfrei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers durch den / die übrigen Geschäftsführer nachträglich mit rückwirkendem Effekt genehmigt werden können. Bei einseitigen Erklärungen (Kündigungen o.ä.) ist dies hingegen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht / nicht mit Rückwirkung möglich.

Abgrenzung der Zuständigkeiten

Die Entscheidung des OLG München ist deshalb problematisch, weil hier zwei Kompetenzkreise vermischt werden und unter Berufung auf die faktische Zustimmung der Gesellschafter letztlich eine Konstellation gehalten wird, die durch die Gesellschafter so gar nicht hätte eingeführt werden können. Diese sind nämlich gerade nicht berechtigt, die Einzelvertretungsbefugnis mit Außenwirkung nur für bestimmte Ressort-Geschäfte zu erteilen, sondern können dies nur ganz oder gar nicht tun und müssen Begrenzungen auf das Innenverhältnis beschränken.

Dr. Stefan Lammel, Sebastian Hoegl, LL.M (Wellington)

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