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Vermittlungsausschuss, Bundestag und Bundesrat haben sich im Februar 2013 zu einer Neuregelung der steuerlichen Organschaft durchgerungen. Mit Hilfe der Organschaft, einem beliebten Gestaltungsmittel für Konzerne und Unternehmensgruppen, können Verluste des einen mit den Gewinnen des anderen Unternehmens verrechnet werden. Dafür sind aber strenge, teils formale Spielregeln zu beachten, die nun überarbeitet wurden.

Künftig muss der die Organschaft begründende Vertrag (Ergebnisabführungs-/ Beherrschungsvertrag) ausdrücklich auf § 302 Aktiengesetz „in seiner jeweils gültigen Fassung" verweisen. Der Gesetzgeber gewährt eine Übergangsregelung bis Ende 2014; danach müssen alle Verträge diesen Hinweis enthalten. Erfreulich ist, dass eine Fehlertoleranz in das Gesetz eingebaut wurde: Wesentliche Bilanzfehler schließen die Anerkennung nicht mehr automatisch, sondern nur noch dann aus, wenn die Geschäftsführung sie hätte erkennen können, und das ist nicht der Fall, wenn ein uneingeschränktes Wirtschaftsprüfer-Testat vorliegt. Neuen Gestaltungsspielraum gibt es für Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Wenn sie ihren steuerlichen Sitz im Inland haben (z.B. eine englische Tochter-Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland), können ihre Verluste per Organschaft mit Gewinnen der anderen Konzernunternehmen verrechnet werden. Bisher waren ausländische Gesellschaften hiervon ausgeschlossen, was der Europäische Gerichtshof beanstandet hatte.

Dr. Albert Schröder

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