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Änderung der Geschäftsanschrift, Vertretung bei Handelsregisteranmeldung

Seit 2008 muss jede Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH zum Handelsregister angemeldet werden. Dies gilt ebenso für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, OHG und KG sowie Zweigniederlassungen in- und ausländischer Unternehmen. Anderenfalls droht ein Zwangsgeld. Die Anmeldung muss vor dem Notar erfolgen; sie bedarf einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift.

Grundsätzlich ist die Anmeldung Sache der Geschäftsleitung. Bei einer GmbH müssen die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl die Adressänderung anmelden. Möglich ist auch die Anmeldung einer Adressänderung durch Prokuristen - ebenfalls in vertretungsberechtigter Zahl. Sie benötigen dafür keine gesonderte Vollmacht. Nach einer neuen Entscheidung des KG Berlin (Beschl. v. 20.09.2013, 12 W 40/13) benötigt auch ein Handlungsbevollmächtigter dann keine gesonderte Vollmacht, wenn seine allgemeine Handlungsvollmacht die Anmeldung der geänderten Geschäftsanschrift erfasst.

In allen anderen Fällen ist für die Handelsregisteranmeldung eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Es kann sich entweder um eine spezielle Handelsregister-Vollmacht handeln oder um eine allgemeine Vollmacht, die so formuliert ist, dass sie auch Handelsregister-Anmeldungen mit einschließt.

Generell ist bei Handelsregister-Anmeldungen Vorsicht geboten: sofern sie sog. Grundlagenentscheidungen des Unternehmers betreffen, muss die Anmeldung durch die Geschäftsführer oder durch Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht erfolgen. Ein Prokurist kann ohne entsprechende Vollmacht neben der geänderten Geschäftsanschrift lediglich Anmeldungen vornehmen, die die Errichtung einer Zweigniederlassung oder ein Unternehmen betreffen, an dem sich das von ihm vertretene Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.

Dr. Sven Ufe Tjarks

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