Werbeagenturen schulden nicht nur kreative Ideen, sondern auch rechtlich verwertbare Ergebnisse. Es zählt zu den Aufgaben einer Werbeagentur, ihre Kunden rechtlich abzusichern, d.h. zu prüfen, ob die Benutzung der von ihnen entworfenen Firmen- und Produktnamen sowie Marketingmaßnahmen die Rechte Dritter verletzen oder nicht. Eine Haftung der Werbeagentur besteht nur dann nicht, wenn ein vertraglicher Haftungsausschluss individuell vereinbart wurde, entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam. Das ergibt sich aus einer nachträglich veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 04.02.2011 (Az. 19 U 109/10 ).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Werbeagentur wurde von ihrem Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, da aus Sicht der Klägerin ein von der Beklagten für insgesamt 770,- EUR erstelltes Logo fremde Markenrechte verletze und daher das Logo nicht verwendbar sei. Die Werbeagentur hatte keine Markenrecherche im Hinblick auf Rechte Dritter durchgeführt. Ferner hatten die Parteien keinen individualvertraglichen Haftungsausschluss vereinbart.

Das Urteil

Das Kammgericht Berlin führte zunächst aus, eine Werbeagentur sei bei der Konzeption einer Werbekampagne und der Entwicklung von Produkt- oder Firmennamen, Slogans sowie Logos gegenüber ihrem Auftraggeber zur umfassenden rechtlichen Prüfung anhand von wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, damit das Arbeitsergebnis im geschäftlichen Verkehr unbedenklich eingesetzt werden kann. Denn die Rechtmäßigkeit der Kampagne stelle eine wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem Auftraggeber dar. Dementsprechend treffe eine Agentur umfassende Prüfungs- und Hinweispflichten bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse. Ist das Werk rechtswidrig, so ist es mangelhaft und berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und zu Regressnahmen.

Im konkreten Fall lehnte der Senat eine Haftung der beklagten Agentur allerdings ab. Zwar sei in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein habe. Die Prüfung werde jedoch durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt, wenn der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits unzumutbar seien. Bei einem vereinbarten Honorar von nur 770,- EUR könne die Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen. Erforderlich sei nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung erfordere - verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertrauten Spezialisten. Aufgrund der eng gefassten Leistungsbeschreibung der Logoerstellung und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung ergebe sich auch keine Hinweispflicht, dass keine Markenrecherche von der Beklagten vorgenommen werden würde.

Fazit

Werbeagenturen müssen sich über das Haftungsrisiko ihrer Arbeit bewusst sein. Die rechtliche Absicherung, nämlich ob die Benutzung von Firmen- und Produktnamen sowie Marketingmaßnahmen die Rechte Dritter verletzen, zählt zu ihren Vertragspflichten. Dieser Umstand sollte bei der Vertragsgestaltung auch unter Zeit- und Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden. Die Haftung wird in der Regel nur dann entfallen, wenn in den Verhandlungen über das Leistungspaket ein individueller Ausschluss vereinbart wird.

Dr. Morton Douglas

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