Frankreich hat ein Handelsregisterwesen, das dem entspricht, was wir aus Deutschland kennen. Französische Kaufleute (commerçants) und gewerblich tätige Gesellschaften (sociétés commerciales) wie die S.A., die S.A.S. oder die S.A.R.L. müssen sich in das französische Handelsregister (registre national du commerce et des sociétés) eintragen lassen.

Handelsregisterauszüge können im Internet bei infogreffe.fr bestellt werden. Kostenfrei abrufbar sind allerdings nur der Unternehmensname, die Art der Geschäftstätigkeit, der Sitz, die Rechtsform, das Datum der Ersteintragung im Handelsregister, die registerführende Stelle sowie die Handelsregister- und SIREN-Nummer.

Handelsregisterauszüge gibt es bislang nur in französischer Sprache, und das wird auch so bleiben: Der Koordinierungsausschuss des Handelsregisters (Comité de coordination du régistre du commerce et des sociétés - CCRCS) hat jüngst geprüft, ob Handelsregisterauszüge (extrait K Bis) auch in englischer Sprache ausgestellt werden sollten oder dürfen. Die Antwort ist negativ: nach Art. 2 der französischen Verfassung (Constitution française) ist die Sprache der französischen Republik Französisch. Und das gilt gemäß Art. 1 des Gesetzes zum Gebrauch der französischen Sprache (loi n° 94-665 relative à l'emploi de la langue française) vom 04.08.1994 auch für die öffentliche Verwaltung. Zur Verwaltung gehört auch die Führung des Handelsregisters.

Dr. Barbara Mayer

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