Nach langer, sehr medienwirksamer Diskussion wurde im Vermittlungsausschuss im Juni eine Lösung für die Novelle des EEG 2012 gefunden, der Bundesrat und Bundestag Ende Juni zugestimmt haben. Die Novelle gilt rückwirkend zum 01.04.2012. In der Hauptsache betreffen die Änderungen die Vergütung von Solarstrom. Die wichtigsten Änderungen des Vergütungssystems für PV-Anlagen sind folgende:

Zubaukorridor und Degression


Der viel diskutierte sogenannte „Zubaukorridor" von 2.500 - 3.500 MW/Jahr bleibt erhalten. Innerhalb dieses Korridors sinkt die gesetzlich garantierte Vergütung von Mai 2012 an monatlich um 1 % gegenüber dem Vormonat. Ab November 2012 wird die Höhe der Degressionsschritte alle drei Monate über diese 1 %-Senkung hinaus angepasst, und zwar abhängig vom Zubau in genau bezeichneten Referenzzeiträumen zuvor. Dabei gilt: wurde der Zubaukorridor im Referenzzeitraum überschritten, so sinkt die Vergütung stärker, wurde er unterschritten, so steigt sie. Wird das Gesamtausbauziel von 52.000 MW aus allen geförderten PV-Anlagen überschritten, so entfällt die gesetzlich vorgesehene Vergütung in Gänze. Dabei bleibt aber der Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss gem. § 5 EEG 2012 (neu) bestehen. Eine wichtige Rolle kommt hierbei der Bundesnetzagentur zu, die den Zubau ermittelt und die Degressionssätze veröffentlicht.

Vergütungsklassen

Geändert wurden auch die Vergütungsklassen nach Größen. Für Dachanlagen gibt es 4 Vergütungsklassen: Anlagen bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1.000 kW und bis einschließlich 10 MW. Für Freiflächenanlagen gilt in Zukunft unabhängig von der installierten Leistung ein einheitlicher Vergütungstarif für alle Anlagen bis einschließlich 10 MW. Für Anlagen mit einer installierten Leitung von mehr als 10 MW gibt es keine Förderung mehr.

90 % - Cap: das „Marktanreizmodell"

Dachanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis 1 MW erhalten nur noch für 90 % ihres im Kalenderjahr erzeugten Stroms den Vergütungssatz nach EEG, die restlichen 10 % können entweder selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden, oder sie werden dennoch dem Netzbetreiber zum Verkauf angeboten.

Engerer Inbetriebnahmebegriff

Gerade im Hinblick auf die monatliche Degression und die Tatsache, dass das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend für die Vergütungshöhe über den gesamten Vergütungszeitraum ist, ist die Änderung des Inbetriebnahmebegriffs (§ 3 Nr. 5 EEG 2012 (neu)) von besonderer praktischer Bedeutung: Die technische Betriebsbereitschaft setzt nunmehr voraus, dass die Anlage (i) fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und (ii) dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Mit anderen Worten: Die Anlage muss am Standort montiert sein und der Anschluss an die Wechselrichter muss dauerhaft hergestellt worden sein.

Verhinderung von Anlagensplitting

Zur Verhinderung des Anlagensplittings mit dem Ziel der Umgehung der 10 MW-Grenze wurde § 19 Abs. 1a EEG 2012 (neu) eingefügt: Anlagen, die innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind, werden zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage angesehen. Sind also in den letzten 24 Monaten im räumlich relevanten Gebiet bereits 10 MW Leistung installiert worden, so geht eine weitere PV-Anlage vergütungsmäßig leer aus. Dies ist bei der Planung und Entwicklung von Anlagen zu berücksichtigen.

Übergangsvorschriften

Die Novelle tritt rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft. Die - auch bisher schon beachtliche - Flut der Übergangsvorschriften in § 66 EEG hat im Hinblick auf diese Novelle noch weitere Ergänzungen erfahren. Insbesondere sind einzelne Fälle der Anwendbarkeit der alten Gesetzeslage auf PV-Anlagen, die seit dem 01.04.2012 und vor dem 01.07.2012 in Betrieb genommen wurden, geregelt (§ 66 Abs. 18 - 20 EEG 2012 (neu)).

Links zum Thema

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt auf seinen Internetseiten eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch das Gesetz (sog. PV-Novelle), sowie eine Tabelle über die Entwicklung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach der EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012, und eine vorläufige, unverbindliche Lesefassung des EEG 2012 mit den Änderungen durch die PV-Novelle zur Verfügung.

Dr. Hendrik Thies, Iris Jachmann

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