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Am 18. Oktober 2012 verabschiedete der Bundestag das "Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen". Von der Reform des Kartellrechts sind vor allem Presseverlage und die gesetzlichen Krankenkassen betroffen. Letztere unterfallen zukünftig ebenfalls den Regeln des Kartellrechts. Und im Verlagsbereich sollen Fusionen erleichtert werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. November 2012 die vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Da es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, kann der Bundesrat die Novelle zwar nicht verhindern, aber eventuell ihr Inkrafttreten verzögern. Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Anpassung der Fusionskontrolle an EU-Recht

Fusionen sollen vom Bundeskartellamt zukünftig untersagt werden, wenn sie wirksamen Wettbewerb erheblich behindern (sog. SIEC-Test, „significant impediment to effective competition"). Damit soll eine Angleichung des deutschen und des europäischen Fusionskontrollrechts erreicht werden. Bewährte Besonderheiten des deutschen Rechts bleiben allerdings erhalten, etwa die Ministererlaubnis, die er dem Bundeswirtschaftsminister erlaubt, eine Fusion, die das Bundeskartellamt aus wettbewerblichen Gründen untersagt, mit Blick auf wichtige politische Allgemeinwohlgründe dennoch freizugeben. Unverändert bleibt auch die Überprüfbarkeit von Minderheitsbeteiligungen durch das Bundeskartellamt, also solcher Beteiligungen, die keine vollständige Kontrolle ermöglichen, aber einen für den Wettbewerb relevanten Einfluss verschaffen. Dies ist der Europäischen Kommission nicht möglich. Vor allem im Bereich der Energieversorgung nutzt das Bundeskartellamt diese Kontrollmöglichkeit, um den Wettbewerb zu schützen.

Erleichterungen für Fusionen von Presseverlagen

Mehr Handlungsspielraum besteht künftig bei der Fusion von Verlagen. Diese müssen künftig einen geplanten Zusammenschluss erst bei einem gemeinsamen Umsatz von 62,5 Millionen Euro beim Kartellamt anmelden. Bislang lag die so genannte Aufgreifschwelle bei 25 Millionen Euro. Die Bundesregierung will damit vor allem kleine und mittlere Presseunternehmen auch in Konkurrenz zu digitalen Medien stärken. Vor allem kleine und mittlere Verlage sollen die Möglichkeit bekommen, sich ohne Anmeldung beim Bundeskartellamt zusammenzuschließen. Die Übernahme kleiner Verlage durch Großverlage bleibt weiterhin der Kontrolle durch das Bundeskartellamt unterworfen. Neu ist auch eine besondere Regelungen für so genannte Sanierungsfusionen. Danach ist der Zusammenschluss angeschlagener Verlage künftig unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann möglich, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht. Bedingung ist, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen erheblichen Fehlbetrag hatte, seine Existenz gefährdet ist und kein anderer Interessent gefunden wurde.

Krankenkassen

Neu ist, dass nun auch die gesetzlichen Krankenkassen den Regeln des Kartellrechts unterliegen. Ziel ist es zu verhindern, dass die Kassen durch Zusammenschlüsse oder Absprachen zu mächtig werden. Auch soll auf diesem Wege verhindert werden, dass die Kassen sich etwa bei dem Angebot von Wahltarifen oder der Erhebung von Zusatzbeiträgen abstimmen und ihren Mitgliedern damit de facto keine Wahlfreiheit mehr lassen.

Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände

Sammelklagen wird es auch künftig in Deutschland nicht geben. Aber die Verbraucherverbände haben immerhin die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung zugunsten der Bundeskasse für Schäden in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird den Kartellbehörden die Möglichkeit eingeräumt, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen an die Verbraucher anzuordnen.

Die Novelle soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Dr. Barbara Mayer

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