Die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, der jeweilige Inhaber einer bestimmten Stelle sei kündigungsberechtigt, reicht nicht aus, um Arbeitnehmer von dessen Bevollmächtigung nach § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis zu setzen.

Hintergrund

In dem vom BAG am 14.04.2012 entschiedenen Fall (6 AZR 727/09) hatte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Arbeitnehmerin darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch durch den „Objektleiter/Niederlassungsleiter" ausgesprochen werden könne. Die sodann erfolgte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Niederlassungsleiter unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet. Der Niederlassungsleiter übte die Aufgabe bereits seit einigen Jahren aus. Die Klägerin war erst seit etwa vier Monaten im Unternehmen beschäftigt. Sie kannte den Niederlassungsleiter nicht und hatte zu ihm auch keinerlei beruflichen Kontakt. Insbesondere wusste die Klägerin nicht, dass der Unterzeichnende die Stellung eines Niederlassungsleiters innehatte. Die Klägerin wies die Kündigung wegen Nichtvorliegen einer Vollmachtsurkunde nach § 174 Satz 1 BGB zurück - zu Recht wie das BAG entschieden hat.

Rechtlicher Hintergrund

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Derartige einseitige Rechtsgeschäfte sind nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde im Original nicht vorlegt und der andere Teil das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Dieses Zurückweisungsrecht ist allerdings nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen „von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat". Nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung des BAG reicht für ein derartiges „in Kenntnis setzen" die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, wonach der Niederlassungsleiter Kündigungsvollmacht habe, nicht aus. Der Arbeitgeber hätte der Arbeitnehmerin vielmehr zumindest aufzeigen müssen, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass die Kündigung zu Recht mangels ausreichender Bevollmächtigung zurückgewiesen worden sei.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht erneut die praktischen Risiken beim Nachweis der Bevollmächtigung zum Ausspruch einer Kündigung. Für Arbeitgeber ist es nicht ausreichend, gegenüber dem Arbeitnehmer z.B. im Rahmen des Arbeitsvertrages die Position der kündigungsberechtigten Person aufzuzeigen. Erforderlich ist vielmehr die konkrete namentliche Bezeichnung des Bevollmächtigten oder das Aufzeigen eines Wegs, auf dem der Arbeitnehmer vor Zugang einer Kündigung unschwer erfahren kann, welche Person die Position innehat, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei muss der aufgezeigte Weg den Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person auch tatsächlich gewährleisten; denkbar ist laut BAG hier z.B. ein Aushang an der Arbeitsstelle, das Veröffentlichen im allgemein zugänglichen Intranet oder die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei einem anwesenden oder zumindest jederzeit leicht erreichbaren Vorgesetzten. Das BAG stellt damit an ein wirksames „in Kenntnis setzen" vor Ausspruch einer Kündigung sehr hohe Anforderungen. Bei Zweifeln empfiehlt es sich daher stets, dem Kündigungsschreiben eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Unterzeichneten im Original beizufügen.

Dr. Stefan Daub, Dr. Tanja Ritter-Taube

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