Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.07.2012 (Az. II ZR 55/11) entschieden, dass die vorzeitige Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft bei gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Bestellung grundsätzlich zulässig ist.

1. Hintergrund


Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Über eine erneute Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden (§ 84 Abs. 1 Satz 3 AktG). Um eine frühere Verlängerung eines Vorstandsmandats zu ermöglichen, wird bisweilen so vorgegangen: Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied heben die bisherige Bestellung einvernehmlich auf und der Aufsichtsrat beschließt sogleich eine erneute Bestellung für fünf Jahre. Bisher war umstritten, ob diese Vorgehensweise zulässig oder wegen Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG unzulässig ist.

2. Die Entscheidung des BGH

Nach dem Urteil des BGH vom 16.07.2012 liegt in der einvernehmlichen Aufhebung und gleichzeitigen Wiederbestellung keine Umgehung von § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG. Zweck der Vorschrift sei es, den Aufsichtsrat nicht länger als fünf Jahre zu binden. Mindestens alle fünf Jahre soll über die Besetzung eines Vorstandspostens neu entschieden werden. Dieser Zweck wird auch bei einer vorzeitigen Aufhebung der Bestellung und Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds erreicht.

3. Fazit

Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit für Aufsichtsräte und Vorstandsmitglieder. Einer guten Corporate Governance entspricht die vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern allerdings nur dann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (s. Nr. 5.1.2 Deutscher Corporate Governance Codex in der Fassung vom 15.05.2012).

Gerhard Manz, Dr. Sven Ufe Tjarks

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