1. Neue Grenze für „Minijobs" bei 450 EUR

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 wird die 400 EUR-Grenze auf 450 EUR angehoben; die allgemeine Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung entfällt.

2. Hintergrund

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 5. Dezember 2012 (BGBl. 2012 I, Nr. 58) auf den gesteigerten Bedarf der Praxis an geringfügig beschäftigten Mitarbeitern oder so genannten „Minijobbern" reagiert. Die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung wird ab dem 1. Januar 2013 auf 450 EUR erhöht. Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2013 eine Beschäftigung mit einer Vergütung von höchstens 450 EUR aufnehmen, sind also - wie bisher bei einer Vergütung von bis zu 400 EUR - von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Neu ist allerdings, dass anders als bisher eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht besteht, von der sich der Mitarbeiter auf Antrag aber unter Berücksichtigung der gesetzlichen Antragsfristen befreien lassen kann (zuvor bestand eine grundsätzliche Rentenversicherungsfreiheit mit gesetzlicher Verzichtsoption).

Für „Übergangsfälle" gelten folgende Sonderreglungen:

Für geringfügig entlohnte Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2013 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben („Bestandsminijober"), bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Versicherungsfreiheit mit der Verzichtsoption im Bereich der Rentenversicherung. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember allerdings die Vergütung auf einen Betrag zwischen 400,01 EUR und höchstens 450,00 EUR, gilt das neue Recht: Es tritt eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, von der sich der Mitarbeiter auf Antrag befreien lassen kann.

Für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2013 einer Tätigkeit mit einer Vergütung von mehr als 400 EUR aber nicht mehr als 450 EUR nachgegangen sind, hat der Gesetzgeber eine Übergangsreglung etabliert: Sie bleiben bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen, können sich aber für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung auf Antrag hiervon befreien lassen. Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung wirkt der Antrag zum 1. Januar 2013, ohne dass es eine Ausschlussfrist gibt. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wirkt der Antrag zum 1. Januar 2013, wenn die Befreiung bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen (d.h. bei einem Antrag ab dem 1. April 2013) von dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Antragsmonat folgt.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung steigt allgemein - auch für Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen haben - von 155 EUR auf 175 EUR.

3. Praxishinweis

Angesichts der neuen Gesetzeslage gilt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verschiedene Fristen zu beachten. Für geringfügig entlohnte Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2013 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten; nur im Fall einer Erhöhung bis höchstens 450 EUR sind die neuen Regelungen zu beachten. Für alle neuen Mitarbeiter bis höchsten 450 EUR gilt ab dem 1. Januar 2013 die neue Gesetzeslage.

Bei „Alt-Arbeitnehmern" zwischen 400 EUR und 450 EUR ist zu prüfen, ob eine Antragsstellung auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach den oben genannten Maßgaben erfolgen soll. Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ist hierbei die Antragsfrist bis zum 31. März 2013 zu beachten; nur bei rechtzeitiger Antragsstellung ist hier eine rückwirkende Befreiung denkbar.

Dr. Christoph Fingerle, Dr. Tanja Ritter-Taube

Kontakt > mehr