Die Arbeitslosenquote ist niedrig wie lange nicht mehr. Gut qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gesucht und häufig der Schlüssel zum Erfolg (oder Misserfolg). Vor diesem Hintergrund sind Mitarbeiter-Beteiligungen ein beliebtes Mittel, um Arbeitnehmer zu gewinnen, zu halten und zu motivieren. Aber Vorsicht vor den arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und - vor allem - steuerlichen Fallstricken.

Erhält ein Arbeitnehmer als Teil seiner Vergütung verbilligte Aktien seines Arbeitgebers, muss er diesen Vorteil versteuern. Wann die Steuerpflicht eintritt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) danach, ab wann der Arbeitnehmer über die Aktien im wirtschaftlichen Sinne verfügen kann.

Dieser sog. Zuflusszeitpunkt kann gerade bei ausländischen Wertpapieren schwer zu ermitteln sein. Nach einem Urteil des BFH vom 30.06.2011 müssen die Finanzbehörden dabei auch ausländisches Aktienrecht beachten (Az. VI R 37/09). Ein Arbeitnehmer hatte amerikanische „Restricted Shares" von seinem Arbeitgeber erhalten. Diese waren für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht handelbar, der Empfänger erhielt aber bereits Dividenden. Die Finanzbehörden müssen in solchen Fällen prüfen, ob die Handelsbeschränkung des ausländischen Rechts im deutschen Recht lediglich einer schuldrechtlichen Beschränkung (der Aktionär darf die Aktien noch nicht veräußern) oder einer dinglichen Beschränkung (der Aktionär kann die Aktien noch gar nicht veräußern) entspricht. In letzterem Fall sind die Aktien dem Arbeitnehmer noch nicht wirtschaftlich „zugeflossen", auch wenn er bereits Dividenden erhält.

Arbeitgeber sollten daher genau darauf achten, ab wann sie verbilligte Arbeitnehmeraktien lohnsteuerlich erfassen müssen, damit dem Arbeitnehmer kein Steuernachteil entsteht.

Dr. Albert Schröder

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