Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die gutgläubig als mangelfrei eingebaut wurde, verpflichtet, entweder selbst den Ausbau dieser Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und ein mangelfreies Teil einzubauen oder die Kosten zu tragen, die für diesen Aus- und Einbau des mangelfreien Teils notwendig sind.

Der Rechtsstreit ist anschließend dem Bundesgerichtshof zur weiteren Verhandlung vorgelegt worden, der daraufhin folgendes festgestellt hat (Az.: VIII ZR 70/08):

§ 439 Abs. 1 BGB ist dahin auszulegen, dass die Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst.
Das in § 439 Abs. 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen absolut unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Europäischem Recht nicht zu vereinbaren. Ein Verweigerungsrecht des Verkäufers besteht nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen, wobei bei der Bemessung dieses Betrages der Wert der Sache im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sei. Allerdings darf durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt werden.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um mangelhafte Bodenfliesen, die herausgerissen und erneuert werden mussten. Der Wert des Aus- und Einbaus war unverhältnismäßig höher als die Bodenfliesen selbst.

Ganz generell gilt demnach, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache für Aus- und Einbau und Ersatz des Teils durch ein mangelfreies Teil in der Regel vollständig haftet. Der Händler, der das mangelhafte Teil verkauft hat und mit diesen Kosten belastet wird, hat aber ein entsprechendes Rückgriffsrecht gegenüber dem Vorlieferanten. Es empfiehlt sich, bei Kundenreklamationen, die auch Aus- und Einbaukosten zum Gegenstand haben, mit dem Vorlieferanten Kontakt aufzunehmen, damit dieser von Vornherein in die Regulierung des Schadens einbezogen wird.

Prof. Dr. Christian F. Genzow

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