In vielen Verträgen findet sich eine Schriftformklausel, also die Vereinbarung, dass Änderungen des Vertrags oder bestimmte Erklärungen - etwa die Kündigung des Vertrags   der Schriftform bedürfen. Fraglich ist, ob in diesen Fällen eine E-Mail ausreicht. Das OLG München hat diese Frage in einem Urteil vom 26.01.2012 bejaht.

Zu entscheiden hatte das OLG München über die Wirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertretervertrags, die per E-Mail ausgesprochen worden war. Der Handelsvertretervertrag enthielt die Klausel, wonach eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Nach Auffassung des OLG München genügte die Kündigung per E-Mail, weil im konkreten Fall ausreichend erkennbar war, von wem die E-Mail stammte. Zudem war die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien üblich, und der Empfänger der E-Mail hatte sich erst nach 2 Monaten auf die fehlende Schriftform der E-Mail berufen. Unter diesen Umständen hielt es das OLG München nicht für erforderlich, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben, eingescannt und dann (erst) als E-Mail versendet wird. So weit, so gut. Problematisch ist allerdings, dass das OLG München bei seiner Entscheidung auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Damit entsteht Rechtsunsicherheit: Es ist nicht von vornherein klar, ob eine Erklärung per E-Mail wirksam ist oder nicht. Deshalb empfiehlt sich zweierlei: Im Vertrag sollte geregelt werden, ob eine E-Mail der Schriftform genügt (oder nicht). Ist nichts geregelt, sollten rechtlich relevante Erklärungen vorsorglich per Brief oder per Telefax (und evtl. zusätzlich per E-Mail) abgegeben werden.

Dr. Barbara Mayer

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