Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) schreibt seit 2004 bei der Bewerbung von Neuwagen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen vor. In welchen Fällen und in welcher Art und Weise die Pflichtangaben erforderlich sind, beschäftigt seit Jahren die Händlerschaft und immer wieder die Gerichte.

Für Klarheit in einem Punkt hat jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.12.2011 gesorgt. Danach gilt die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV auch für Vorführwagen, wenn anzunehmen ist, dass der Händler das Fahrzeug bei objektiver Betrachtung zum Weiterverkauf erworben hat. Davon sei - so der BGH - auszugehen, wenn die Laufleistung des beworbenen Fahrzeuges bis zu 1.000 km betrage. Vorsicht aus Händlersicht ist daher bei entsprechenden Werbeanzeigen geboten. Denn das Unterlassen der Pflichtangaben kann zu kostspieligen Abmahnungen führen.

Die Kennzeichnungspflicht kommt sowohl für Zeitungs- als auch für Onlineanzeigen in Betracht. Für erstere hat der BGH Anfang des Jahres nochmals klargestellt, dass die Pflichtangaben nicht im kleingedruckten Fließtext „versteckt" werden dürfen. Für Onlineanzeigen ist am 18.01.2012 ein Urteil des Landgerichts Hanau ergangen, nach welchem es genüge, wenn der Händler die Pflichtangaben im Rahmen des Internetwerbeauftrittes erst auf der Seite darstellt, auf welcher auch die Detailangaben zum Fahrzeug auftauchen, wie insbesondere die Angaben zur Motorisierung, während auf einer vorgeschalteten Übersichtsseite zu den Fahrzeugen mit Angaben zu Suchkriterien wie Erstzulassung, Kilometerstand und Schaltungsart, die Pflichtangaben nicht erforderlich seien. Das Landgericht Köln hat am 21.02.2012 - bisher ohne Bestätigung durch das OLG Köln und entgegen dem Landgericht Ulm - entschieden, dass die Angabe der CO2 Effizienzklasse samt Grafik auf Internetplattformen wie Autoscout24 nicht erforderlich sei, weil es sich nicht um einen „virtuellen Verkaufsraum" gemäß der Pkw-EnVKV handele.

Dies zeigt, dass vorsorglich bei allen Werbeanzeigen die Pflichtangaben stets beachtet werden sollten. Im Falle von Abmahnungen ist jedoch auf Grund der derzeitigen Rechtsunsicherheit nicht zu empfehlen, voreilig ungeprüft Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen. Denn die vielfältige Entscheidungspraxis belegt, dass es häufig auf die Bewertung des Einzelfalles ankommt.

Felix Trieba

Kontakt > mehr