Das deutsche Recht sieht für einige wichtige Rechtsgeschäfte wie Grundstücksgeschäfte, Erb- und Eheverträge, GmbH- oder AG-Satzungsänderungen oder die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen die Form der notariellen Beurkundung vor. Ist der Betreffende im Ausland ansässig, stellt sich die Frage, ob er einen ausländischen Notar beauftragen kann oder für die Beurkundung nach Deutschland reisen oder einen Vertreter hierher senden muss. Die dritte Option, nämlich die Tätigkeit eines deutschen Notars im Ausland, kommt nicht in Betracht.

1. Keine Beurkundung von deutschen Notaren im Ausland

In einem jüngst entschiedenen Fall wollte ein deutscher Notar die Generalvollmacht eines in Den Haag lebenden deutschen Staatsbürgers in Den Haag nach deutschem Recht notariell beurkunden. Der Notarsenat des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 01.06.2012, Az.: Not 27/11) lehnte dieses Begehren des Notars ab. Das Urteil des Kammergerichts ist keine Überraschung. Schließlich ist die notarielle Beurkundung die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt, die dementsprechend auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt ist. Es bleibt danach bei der bisherigen Rechtslage, wonach zur notariellen Beurkundung nach deutschem Recht entweder (i) ein Bevollmächtigter den Erklärenden in Deutschland vertreten muss oder (ii) der Erklärende persönlich nach Deutschland reisen muss. Nur vor einem  Konsularbeamten können im Ausland Beurkundungen vorgenommen werden, wozu der Konsularbeamte aber nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (§ 10 KonsG).

2. Beurkundung durch ausländische Notare nach deutschem Recht

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob vor einem ausländischen Notar Erklärungen beurkunden werden können, die dem deutschen Recht unterliegen. Diese Frage ist im Grundsatz zu bejahen, im Einzelnen aber höchst umstritten. Und zwar auch dann, wenn ein ausländischer Notar dem deutschen Notar „gleichwertig" ist, wie z.B. Notare aus Teilen der Niederlande und der Schweiz sowie Österreichs. Weitgehend unproblematisch sind Beurkundungen zu Erb- und Eheverträgen im Ausland, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Aufgrund der Gleichwertigkeit waren bis zum Inkrafttreten der GmbH-Reform im Jahr 2008 auch Beurkundungen von GmbH-Anteils-Übertragungen in der Schweiz - vor allem aus Kostengründen - gang und gäbe. Seither herrscht jedoch in diesem Bereich Unsicherheit, ob eine Beurkundung nicht nur vor deutschen Notaren wirksam ist. Für andere Bereiche - insbesondere Grundstücksübertragungen (Auflassungen), Satzungsänderungen  und Umwandlungen - gilt eher aus Tradition, denn aus sachlichen Gründen, dass eine Beurkundung nur durch einen deutschen Notar erfolgen darf. Das Problem in all diesen Fällen ist, dass die überzeugenden Argumente für eine Auslandsbeurkundung das Risiko einer Formnichtigkeit nicht aufwiegen und daher aus Vorsichtsgründen die Beurkundung vor einem deutschen Notar erfolgen sollte.

Dr. Stefan Lammel, Jan Henning Martens

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