Viele Solarhersteller gewähren ihren Kunden besondere Garantieleistungen, um für die Investoren die Absicherung der Leistung der Solarmodule während der jeweiligen Projektlaufzeit von regelmäßig 25 - 30 Jahren zu gewährleisten. Das LG München I  hat einen Ausschluss aus den Garantiebedingungen eines chinesischen Modulherstellers vor kurzem für unwirksam erklärt.

Hintergrund


Die Verbraucherzentale klagte vor dem LG München I auf Unterlassung gegen einen chinesischen Solarhersteller, der in seiner beschränkten Garantie für den Fall eines Leistungsabfalles der PV-Module folgende Leistungen anbot:

  • eine „für den Kunden kostenlose Reparatur",
  • einen „kostenlosen Austausch des mangelhaften PV-Moduls oder Teilen davon",
  • die „Bereitstellung zusätzlicher PV-Module an den Kunden zum Ausgleich einer derartigen Leistungsminderung" .

Die Klage der Verbraucherzentrale richtete sich dagegen, dass unter der beschränkten Garantie kein Ersatz für die Montage oder Demontage der PV-Module gewährt wird. Diese Klausel sei intransparent. Da die Modulkosten nur einen kleinen Teil der Investition darstellten, würden Verbraucher hinsichtlich der Absicherung ihrer Gesamtinvestition in die Irre geführt.

Das Urteil des LG München I vom 10.05.2012, Az.: 12 O 18913/11

Das LG München I gab der Klage statt. Gemäß den § 443, 477 BGB müssen Garantiebedingungen klar formuliert sein. Die Betonung der Reparatur und des Austausches als „kostenlos"  suggeriert nach Auffassung des Landgerichts, dass durch Reparatur und Austausch keinerlei Kosten für den Kunden entstehen würden. Das sei durch die Einschränkung der Garantie allerdings nicht der Fall und die Klausel daher unklar formuliert.  

Anmerkung

Das Urteil mag für den Solarmodulhersteller zwar hart sein, ist allerdings vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen des deutschen Rechts an AGB und Garantien sehr nachvollziehbar. Der Verwender von AGB hat das grundsätzliche Risiko der Verwendung unwirksamer Klauseln zu tragen. Für andere Garantiebedingungen und AGB lässt sich dem Urteil entnehmen, dass in jedem Fall eine klare Gestaltung gewählt werden sollte. Schließlich hat das LG München I die Einschränkung der Garantie nicht per se verworfen. Insbesondere auf die Ausnahmen von der Garantie ist deutlich hinzuweisen, um keine Missverständnisse zu erwecken. So wünschenswert es für den Hersteller auch sein mag, erst im „Kleingedruckten" seine Garantie zu beschränken, so unzulässig ist ein solches Vorgehen.

Unternehmen sollten ihre AGB und Garantiebedingungen darauf kontrollieren, ob sie den Anforderungen des Urteils des LG München I an die Klarheit und Transparenz standhalten.

Dr. Hendrik Thies, Jan Henning Martens

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