Immer wieder kommt es in der Praxis des Leasinggeschäfts vor, dass der Lieferant bei Abschluss des Leasingvertrages Zusagen macht oder wichtige Erklärungen unterbreitet, auf die dann der Leasingnehmer vertraut und in eben diesem Vertrauen dann den Leasingvertrag abschließt. Kommt es allerdings im Verlauf des Leasingvertrages zu Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien - sei es, dass das Leasinggut mangelhaft oder dass irgendwelche Zusagen des Lieferanten betreffend das Leasinggut doch nicht eingehalten werden - dann stellt sich immer wieder die Frage, ob denn das Fehlverhalten des Lieferanten dem Anspruch des Leasinggebers auf uneingeschränkte Zahlung der Raten entgegengehalten werden kann.

Diese Fälle sind das, was man gemeinhin als die unter Juristen so beliebten, aber auch gefürchteten „Dreiecks-Fälle" bezeichnet. Davon lebt die Konstruktion des Leasing: Der potentielle Leasingnehmer such sich das Leasinggut beim Lieferanten aus; dann schließen Leasinggeber und Leasingnehmer einen Vertrag, nachdem der Leasinggeber vom Lieferanten das Leasinggut käuflich erworben hat. Oft ist es auch so, dass der Leasingnehmer zunächst einen Kaufvertrag abschließt, der dann unter der auflösenden Bedingung steht, dass der Leasingnehmer oder aber der Lieferant eine „Leasingfinanzierung" auf die Beine stellt. Denn Leasing ist ja - jedenfalls für einen Gewerbetreibenden - in der Regel betriebswirtschaftlich schon deswegen interessant, weil ja die Leasingraten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.

Wenn jetzt aber bei der Vertragsanbahnung irgendwelche Zusagen des Lieferanten gemacht werden, die im Rahmen des Leasingvertrages dann doch nicht eingehalten werden, dann stellt sich die Frage, ob der Lieferant als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers einzuordnen ist. Trifft dies nämlich zu, dann haftet der Leasinggeber auch für die dem Lieferanten zuzurechnenden Pflichtverletzungen. Doch ob im Einzelfall zutrifft, hängt entscheidend davon ab, ob der Lieferant mit Wissen und Wollen des Leasinggebers bei der Erfüllung des dem Leasinggeber obliegenden Pflichten tätig geworden ist und ob er in diesem Rahmen eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dabei geht es im Kern immer darum, ob der Leasinggeber vorvertragliche Verhandlungspflichten zum Abschluss eines Leasingvertrages an den Lieferanten delegiert hat. Hat er ihm z.B. Vertragsformulare für den abzuschließenden Leasingvertrag überlassen oder hat er ihm die Kalkulation der Leasingraten und die sonstigen Konditionen des Leasingvertrages (Laufzeit/Restwert) an die Hand gegeben, dann ist diese Vereinbarung dahin zu deuten, dass der Lieferant dem Leasinggeber eigenes Handeln erspart. Dann ist der Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers.

Das löst für den Leasinggeber dann auch Haftungsfolgen aus. Das aber gilt dann wiederum nicht, wenn der Lieferant Zusagen macht, die über den Inhalt des Leasingvertrages hinausgehen. Genau um einen solchen Fall ging es kürzlich: Der Lieferant hatte einem Friseur einen Business-Beamer angeboten; ein Kaufvertrag war zustande gekommen. Doch in dem Vertrag war auch vermerkt, dass der Käufer eine „Leasingvermittlung" wünscht. Der Kaufvertrag enthielt gleichzeitig eine „Rückkaufgarantie", welche nach Ablauf der ersten 12 Monate zu einem fest zugesagten Preis den Lieferanten verpflichten sollte. Nachdem dann der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten diese Rückkaufgarantie ausgeübt hatte, stellte er die Zahlung der Leasingraten ein. Dies veranlasste den Leasinggeber, den Leasingvertrag wegen  Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher in seinem Urteil vom 15.06.2011 (BGH NJW 2011, 2877) vor allem die Frage abklären, ob denn der Leasinggeber dafür einstehen muss, dass die vom Lieferanten zugesagte „Rückkaufgarantie" nicht Bestandteil des Leasingvertrages geworden ist. Diese Frage war vom Berufungsgericht bejaht worden, weil nämlich die mit Wissen und Wollen des Leasinggebers entfaltete Tätigkeit des Lieferanten dem Leasinggeber selbst eigenes Handeln, nämlich: auch die Acquisition eines neuen Leasingkunden erspart hatte. Doch diesen Ansatz ließ der BGH nicht gelten. Entscheidend stellten die Karlsruher Richter darauf ab, dass ja erst der Kaufvertrag mit der „Rückkaufgarantie" abgeschlossen worden sei und der Lieferant erst danach im Rahmen einer vom Käufer gewünschten Leasingfinanzierung tätig geworden sei. Mehr noch: Allein die Vermittlung eines Kontakts zwischen den Parteien des Leasingvertrages reicht nicht aus, den Tatbestand einer Erfüllungsgehilfenschaft des Lieferanten zu bejahen und die Haftung des Leasinggebers zu begründen.

Für die Praxis folgt daraus: Es ist aus der Sicht des Leasingnehmers angezeigt, alle Vorverhandlungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer geführt werden, genau und präzise aufzuzeichnen; sodann ist darauf zu achten, dass sie insgesamt in dem Leasingvertrag verankert werden. Denn dann ist der Leasinggeber an all das gebunden, was zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten vereinbart wurde. Der Leasinggeber haftet dann auch für Pflichtverletzungen des Lieferanten, weil dieser sein Erfüllungsgehilfe ist.

Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen

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