Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann zur Reduzierung - und ggf. auch Rückzahlung - seiner Bezüge verpflichtet sein, wenn sich die GmbH in einer ernsthaften Krise befindet. Das hat das OLG Düsseldorf festgestellt (Urteil vom 02.12.2011, Az. I-16 U 19/10).

Danach ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Krise der Gesellschaft aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet, seine eigenen Bezüge zu überprüfen und erforderlichenfalls auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken. Verstößt er gegendiese Pflicht, muss er der GmbH den sich daraus resultierenden Schaden ersetzen. Dies hat das Gericht zwar auf Ausnahmefälle beschränkt und in dem entschiedenen Fall verneint, da sich die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht zur „wirtschaftlichen Krise ausgeweitet" hatten. Dennoch geht das OLG Düsseldorf mit seiner Forderung weiter als der Bundesgerichtshof, der bislang nur festgestellt hat, dass ein Geschäftsführer ggf. auf Verlangen der Gesellschafter einer Reduzierung seiner Vergütung zustimmen muss (BGH, Urteil vom 15.06.1992, II ZR 88/91). Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem OLG Düsseldorf folgen werden - dies würde eine erhebliche Haftungserweiterung für Geschäftsführer bedeuten, die Gesellschaften durch eine finanziell schwierige Situation führen. Gesellschafter-Geschäftsführern ist jedenfalls zu empfehlen, von sich aus die Höhe ihrer Vergütung und die finanzielle Situation der Gesellschaft laufend zu prüfen.

Dr. Hendrik Thies

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