Mit Beschluss vom 22. August 2012 hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes grundsätzlich auch dann gelten, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden. Die obsiegende deutsche Apothekerin wurde von Dr. Morton Douglas aus unserem Freiburger Büro vertreten.

Zum Hintergrund:

Nach dem deutschen Arzneimittelrecht müssen rezeptpflichtige Arzneimittel in allen deutschen Apotheken zum selben Preis verkauft werden. Rabatte und sonstige Boni sind verboten. Nachdem der Versandhandel mit Arzneimitteln im Jahr 2004 erlaubt worden war, hatten im Ausland ansässige Versandhändler begonnen, umfangreiche Boni zu gewähren. Hiergegen wendete sich eine deutsche Präsenzapothekerin und griff im konkreten Fall ein Bonussystem an, wonach der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen Bonus von 3 % des Warenwertes erhalten sollte, mindestens aber 2,50 EUR und maximal 15 EUR pro verordneter Packung.

Der I. Zivilsenat des BGH wollte die Frage der Anwendbarkeit deutschen Arzneimittelpreisrechts auf im Ausland ansässige Versandapotheken im September 2010 bejahen. Daran sah er sich jedoch durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der im Sommer 2008 im Zusammenhang mit der Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130 a SGB V entschieden hatte, dass das deutsche Preisrecht nicht für ausländische Versandapotheken gilt.

Aufgrund der Divergenz in der Rechtsprechung der Bundesgerichte hat der I. Zivilsenat die Frage daher dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Dieser ist nun der Auffassung des I. Zivilsenats gefolgt. Danach gelten auch für ausländische Versandapotheken die Regelungen des deutschen Arzneimittelpreisrechts.
Die Entscheidung könnte das Ende des Geschäftsmodells der ausländischen Versandapotheke bedeuten. Denn allein die Gewährung großzügiger Rabatte, die deutschen Apotheken untersagt sind, haben die Kunden zu einer Bestellung im Ausland veranlasst. Durch die Entscheidung wird die Position der deutschen Apotheken im Wettbewerb gestärkt.

Die Entscheidung selbst hatte Seltenheitswert, da es die erste mündliche Verhandlung vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes seit 1986 war. Hierzu waren die Präsidentinnen und Präsidenten der fünf deutschen Bundesgerichte nach Karlsruhe gereist und hatten zusammen mit je zwei weiteren Richtern der sich widersprechenden Senate den Gemeinsamen Senat gebildet.

Vertreter Engel-Apotheke

Prof. Dr. Krämer und Dr. Morton Douglas traten vor dem Gemeinsamen Obersten Senat gemeinsam für die klagende Engel-Apotheke auf. Während sich Krämer auf die prozessualen und kollisionsrechtlichen Fragen konzentrierte, übernahm Douglas den Vortrag zu den materiell-rechtlichen Fragen sowie den europarechtlichen Aspekten.

Vertreter Europa Apotheek Venlo

Kontakt: Dr. Morton Douglas

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