Das Gesetz zur Umsetzung der sogenannten Micro-Richtlinie 2012/6/EU über Erleichterungen der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) ist am 28.12.2012 in Kraft getreten. Es sieht für sog. Kleinstkapitalgesellschaften wesentliche Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor.

Kleinstkapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro,
  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
  • durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern.

Das Bundesjustizministerium schätzt, dass damit mehr als 500.000 Unternehmen in Deutschland von dem neuen Gesetz profitieren können.

Zu den wesentlichen Erleichterungen gehört, dass Kleinstkapitalgesellschaften auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden ihnen weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata). Kleinstkapitalgesellschaften können zudem künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.

Die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz finden Sie hier.

Dr. Barbara Mayer, Dr. Sven Ufe Tjarks

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