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Brexit und Patentrecht: Was wird aus dem Einheitspatent?

Vor allem Großbritannien hat sich in den letzten Jahren für die Einführung des sog. Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) stark gemacht. Dieses neue Patentsystem soll eigentlich 2017 in Kraft treten. Die Entscheidung der Briten vom 23. Juni 2016 wird das einheitlich europäische Patentwesen wesentlich verzögern, wenn nicht sogar zum Scheitern bringen.

Auf der Grundlage der Einheitspatent-Verordnung  und damit auf Grundlage eines vereinheitlichten materiellen europäischen Patentrechts ist das Einheitspatent ähnlich der EU-Marke als gesamteuropäisches Schutzrecht konzipiert. Es würde vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt werden und automatisch in allen EU-Staaten gelten. Nationale Anmeldungen wären nicht mehr erforderlich. Die Tüftler in ganz Europa könnten damit nicht nur viel Geld, sondern auch Zeit sparen. Für Patentverletzungsverfahren wären künftig nicht mehr die nationalen Gerichte zuständig, sondern das Europäische Patentgericht mit Hauptsitz in Paris und Zweigstellen in München und – so die bisherigen Entwürfe – London.

Die Verordnung über das Europäische Einheitspatent tritt allerdings nach ihrem Art. 18 Abs. 2 erst und nur in Kraft, wenn auch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht  in Kraft ist. Das wiederum setzt nach dessen Art. 89 Abs. 1 Var. 2 die Ratifikation in den drei Mitgliedstaaten mit den meisten geltenden Europäischen Patenten (EPÜ) voraus: das sind (jedenfalls derzeit) Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich. Bislang galt die Ratifizierung nur als Formsache. Vor dem Hintergrund eines möglichen Brexit ist die Ratifikation durch UK eher unwahrscheinlich.  Nach einem Brexit würde der nächstgrößte EPÜ-Mitgliedstaat (derzeit Italien) einrücken. Bis zu einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU dürfte sich die Einführung des Einheitspatents auf jeden Fall verzögern. Denkbar ist aber auch, dass das Einheitspatent insgesamt scheitert, wenn Großbritannien nicht dabei ist. Denn jedenfalls könnte sich der Anwendungsbereich des Einheitspatents nach einem Brexit nicht auf das Vereinigte Königreich erstrecken. Unternehmen, die Patentschutz (auch) für Großbritannien anstreben, müssten ihre Patente separat für den britischen Markt anmelden. Angesichts der Zahl der dort geltenden Europäischen Patente (EPÜ) und der Kosten für ein nationales Patent in UK würden sich die Kostenvorteile, die mit dem Einheitspatent verbunden sein sollten, damit deutlich relativieren. Zudem würde sich London als Gerichtssitz für das Europäische Patentgericht mit dem Brexit erledigen.

Dr. Morton Douglas
Dr. Lukas Kalkbrenner LL.M.

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