Dr. Stefan Lammel, Fachanwalt für GesellschaftsrechtDr. Jan Henning Martens, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Gewerbesteuerpflicht bei Unternehmensverkauf: Vorsicht bei der Veräußerung von Kommanditanteilen

Veräußert eine Gesellschaft ihren Kommanditanteil, zählt der daraus entstehende Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag der KG. Die Gewerbesteuerpflicht trifft dann also die Gesellschaft, obwohl diese am Geschäft gar nicht direkt beteiligt ist. Das gilt auch, wenn an der KG natürliche Personen als weitere Gesellschafter beteiligt sind. Insoweit ist nach Ansicht des FG Düsseldorf (Urteil vom 26.05.2015, Az. 10 K 1590/14) immer der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Der Gewinnverteilungsschlüssel des Veräußerers soll hierbei unbeachtlich sein, ebenso ein unterjähriges Ausscheiden. Die Kläger hatten noch vorgetragen, auf Grund der Gewinnanteile der KG (50%) und Ausscheiden nach einem halben Jahr seien nur 25% des Veräußerungsgewinns für die Bemessung der Gewerbesteuer anzusetzen.

Die grundsätzliche Steuerpflicht regelt das Gesetz in § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, so dass das Urteil des FG Düsseldorf hierzu insoweit keine Überraschung ist. Allerdings lässt sich darüber streiten, ob der Gewinnverteilungsschlüssel und der Zeitanteil bei der Bemessung der Gewerbesteuer zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund hat die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. IV R 31/15).

Bei der Veräußerung von Kommanditanteilen durch andere Gesellschaften sollte der Anteilskaufvertrag regeln, wer die auf Gesellschaftsebene entstehende Gewerbesteuer tragen muss. Eine entsprechende Regelung könnte auch im Gesellschaftsvertrag der KG enthalten sein, um den Gesellschafter zu einer entsprechenden Regelung zu bewegen.

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