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Frankreich: Neue Hürden bei Betriebsschließungen

Wer in Frankreich einen Betrieb schließen möchte, muss - wenn die Schließung zu einer Massenentlassung von Arbeitnehmern führen würde - einige Hürden überwinden: Er muss zunächst versuchen, einen Käufer für den Betrieb zu finden, und er muss jedem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, selbst ein Übernahmeangebot abzugeben.

Nach dem „Florange"- Gesetz aus 2014, dessen Anwendungsverordnung 2015 veröffentlicht wurde,  müssen Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern in Europa, die eine Betriebsstätte oder Ähnliches in Frankreich zu schließen beabsichtigen, vorab zwingend versuchen, einen Käufer für den Betrieb zu finden, wenn die Betriebsschließung eine Massenentlassung zur Folge hätte.

Der Arbeitgeber muss im ersten Schritt den Betriebs-, Hygiene- und Sicherheitsrat informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weiterhin muss er jeden einzelnen Arbeitnehmer so frühzeitig über seine Pläne informieren, dass dieser bei Interesse selbst ein Übernahmeangebot abgeben kann.

Zu den zahlreichen neuen Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, die Arbeitsaufsichtsbehörde (Direccte) mit einer kompletten Informationsakte informieren, sowie den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die betroffene Betriebsstätte befindet, und den zuständigen Präfekten (der dann wiederum die betroffenen Bürgervertreter informiert).

Weil die Direccte im Rahmen der Genehmigung eines Sozialplans (d.h. der Massenentlassungen) prüft, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht der Suche nach einem potentiellen Käufer nachgekommen ist, ist es ratsam, eine erschöpfende Suche zu betreiben und diese gut zu dokumentieren. Befindet die Direccte nämlich, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann sie das Genehmigungsverfahren aussetzen, bis der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist.

Bei Zuwiderhandeln haben alle Verwaltungen außerdem die Möglichkeit, jegliche Beihilfen, Subventionen oder Ähnliches, die sie innerhalb von zwei Jahren vor der ersten Betriebsratssitzung dem Unternehmen gewährt haben, zu widerrufen und deren Rückzahlung zu fordern.

Die Geschäftsführung kann außerdem wegen Behinderungsdelikten (sog. „délits d'entrave"), insbesondere wegen Behinderung des Betriebsrats bei seiner Arbeit, strafrechtlich belangt werden.

Schließlich ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer individuelle Schadensersatzklagen erheben.

Fazit

Der französische Gesetzgeber versucht mit allen Mitteln, den Wegfall von Arbeitsplätzen zu verhindern. Ob dieses Resultat mit den neuen Maßnahmen erreicht wird, ist fraglich. Sicher ist jedoch, dass sich Betriebsschließungen in Frankreich in der Zukunft noch länger hinziehen werden als bisher und dass neue Haftungsrisiken zu beachten sind.

Nicola Kömpf
Alerion Avocats, Paris

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