Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Auf den Vertragsschluss kommt es an: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Zehnjahresfrist

Private Grundstücksveräußerungen sind nach § 23 Abs.1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei, wenn seit dem Erwerb des Grundstücks 10 Jahre vergangen sind. Mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. IX R 23/13) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass dafür die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragspartner erst nach Ablauf dieser Frist bindend abgegeben werden dürfen. Es reicht nicht, dass die Veräußerung erst nach Ablauf der 10 Jahre rechtswirksam wird.

Im Streitfall hatte der Kläger im April 1998 ein Grundstück erworben; im Januar 2008 schloss er einen notariellen Kauf- und Auflassungsvertrag mit einem neuen Erwerber ab. Darin wurde als aufschiebende Bedingung vereinbart, dass der Vertrag nur wirksam werden sollte, wenn die zuständige Behörde eine öffentlich-rechtliche Entwidmung des Grundstücks erklären würde. Zu letzterer kam es erst im Dezember 2012, also nach deutlich mehr als 10 Jahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das nicht anerkannt: Nach seiner Auffassung sind aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte bereits mit Vornahme vollendet und zivilrechtlich bindend. Daher sei unerheblich, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Zehnjahresfrist gelegen habe. Es wäre für den Veräußerer daher steuerlich besser gewesen, mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages noch vier Monate zuzuwarten.

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