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Rechtliche Neuerungen im August 2015

Während sich der Bundestag noch in der parlamentarischen Sommerpause befindet, traten zum 1. August  zahlreiche Rechtsänderungen in Kraft. Dies sind die wichtigsten rechtlichen Änderungen, auf die Sie sich einstellen müssen:

Erleichterungen beim Mindestlohn

Der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber wurde reduziert. Sie brauchen künftig keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr zu machen, wenn der regelmäßige Lohn des Arbeitnehmers mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und das Nettogehalt für die jeweils letzten zwölf Monate ausgezahlt wurde (anderenfalls entfällt die Aufzeichnungspflicht erst bei einem Monatslohn von 2.958 Euro brutto). Ebenfalls entfallen ist die Aufzeichnungspflicht bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen, d.h. Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers.

Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht

In der katholischen Kirche tritt ein liberaleres Arbeitsrecht in Kraft. Scheidung und erneute standesamtliche Heirat sind nun für Mitarbeiter in katholischen Kindergärten, Schulen oder Krankenhäusern nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verhindert nicht mehr automatisch einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft. Allerdings gelten die Regelungen zunächst nur in 23 der insgesamt 27 Diözesen. Die Diözesen in Eichstätt, Regensburg, Passau und Berlin werden die neuen Regelungen vorerst nicht anwenden.

Reform des Aufenthalts- und Bleiberechts

Das neue Gesetz zum Bleiberecht soll die Zuwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation verbessern. Gut integrierte alleinstehende Personen, die mehr als acht Jahre in Deutschland leben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie Deutsch sprechen, nicht straffällig geworden sind und für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen bzw. in absehbarer Zeit aufkommen können. Familien müssen sechs Jahre warten; Jugendliche, die in Deutschland zur Schule gehen, vier Jahre. Außerdem dürfen jugendliche Geduldete, die eine Berufsausbildung aufnehmen, für die Dauer der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können sie dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Ausländischen Fachkräften soll zudem die volle Anerkennung ihres Abschlusses erleichtert werden. Mit einem neuen Aufenthaltstitel für Anpassungsqualifizierungen können sie für die Dauer von 18 Monaten nach Deutschland kommen, damit ihr Berufsabschluss anerkannt und sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Anpassungsqualifizierungen beinhalten alle Bildungsmaßnahmen, die im Kontext mit einem Anerkennungsverfahren stehen, wie z.B. Anpassungslehrgänge, Sprachkurse oder betriebliche Weiterbildungen. Der neue Aufenthaltstitel berechtigt ferner zur Einreise zwecks Absolvierung einer Kenntnisstandprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sowie zur Arbeitsplatzsuche nach der Bildungsmaßnahme. Außerdem ist es möglich, bereits begleitend zu einer Anpassungsmaßnahme eine dem angestrebten Beruf ähnliche Beschäftigung aufzunehmen.

Änderungen im EU-Erbrecht

Seit dem 17.08.2015 gilt in Deutschland das neue EU-Erbrecht. Welches nationale Erbrecht anwendbar ist, richtet sich grundsätzlich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für eine Vielzahl von Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gilt damit ein anderes Erbrecht. Dies betrifft z.B. Personen, die aus beruflichen Gründen zeitweise im Ausland leben oder Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen. Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss in einem Testament oder in einem Erbvertrag ausdrücklich erklärt werden.

Außerdem wird mit der Verordnung ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtstellung nachweisen können. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entfällt damit künftig die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Kleinanlegerschutz im Grauen Kapitalmarkt

Bereits seit dem 10.07.2015 verschärft das Kleinanlegerschutzgesetz die Anforderungen an Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen. Betroffen sind Produkte des sog. Grauen Kapitalmarkts, d.h. Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Für diese Vermögensanlagen gilt künftig eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren ab dem Erwerb. Emittenten müssen zwingend einen Verkaufsprospekt erstellen und diesen der BaFin vorlegen, wenn die Finanzprodukte öffentlich angeboten werden. Die Prospekte müssen alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthalten, sind nur noch ein Jahr gültig und müssen ständig aktualisiert werden. Werbung für Vermögensanlagen muss künftig einen deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken enthalten, außerdem sollen Anleger vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig lesen und unterzeichnen. Umfassende Informationspflichten gelten auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots, z.B. muss der Emittent bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage jede neue Tatsache veröffentlichen, die geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments gelten nun als Vermögensanlagen und fallen unter das Vermögensanlagengesetz. Für ihre Vermittlung ist daher künftig eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO bzw. eine entsprechende Erlaubnis nach §34h GewO erforderlich.

IT-Sicherheit

Betreiber von Webservern, z.B. für Onlineshops oder Internetblogs, sind verpflichtet, Kundendaten und ihre eigenen IT-Systeme durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik besser zu schützen und insbesondere Schutzmaßnahmen vor Computerviren zu treffen. Das sieht das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vor, das am 25.07.2015 in Kraft getreten ist. Telekommunikationsanbieter, die Sicherheitsprobleme auf Seiten ihrer Kunden bemerken, beispielsweise bei SPAM-Versand oder Angriffen über ein Botnetz, müssen die Betroffenen künftig informieren und bei der Beseitigung der Probleme Hilfestellung leisten.

Weitergehende Pflichten gelten für Betreiber von Kernkraftwerken und Telekommunikationsanbieter. Diese müssen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen treffen, einen Informationsaustausch mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) pflegen und ihm erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle melden. Für Betreiber sog. kritischer Infrastrukturen aus den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen gilt dies erst nach Inkrafttreten einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung, die Einzelheiten regeln wird. Näheres dazu finden Sie hier.

Wechsel aus der Bundesregierung in die Privatwirtschaft

Ebenfalls seit Ende Juli müssen Mitglieder der Bundesregierung, die innerhalb von 18 Monaten nach Ausscheiden aus dem Amt eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen, dieses der Bundesregierung anzeigen. Werden durch den Wechsel öffentliche Interessen beeinträchtigt, kann die Bundesregierung die Beschäftigung für die Dauer von einem Jahr, in Ausnahmefällen sogar bis zu 18 Monaten, untersagen. Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Regierungsmitglied während seiner Amtszeit tätig war, oder wenn sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann. Für die Dauer der Karenzzeit haben die betroffenen Regierungsmitglieder einen Anspruch auf ein Übergangsgeld.

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