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Vertriebsrecht: Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters für unterschiedliche Tätigkeiten

Im Kündigungsfall spielen Ausgleichsansprüche von Vertragshändlern eine entscheidende Rolle. Umso wichtiger ist es, die aktuelle gesetzliche Grundlage zu kennen.

Die Zahl der Beendigungen von Händlerverträgen durch Automobilhersteller oder Importeure hat in diesem Jahr erheblich zugenommen. Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, dass sich die gesetzliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) verändert hat. Maßgeblich für die erste sogenannte Prognoseberechnung sind die Unternehmervorteile, über die der Hersteller oder Importeur gegebenenfalls Auskunft erteilen muss. Da die Unternehmervorteile in der Regel deutlich höher liegen als die Rendite des Händlers, spricht vieles dafür, dass in Zukunft eine Berechnung auf der Grundlage der sogenannten Kappungsgrenze maßgebend sein wird. Die Kappungsgrenze errechnet sich aus dem Ertrag des Händlers im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Eine exakte Berechnung ist hier dringend zu empfehlen. Es gibt allerdings noch einen weiteren wichtigen Aspekt: Der Händler ist in aller Regel der Vermittler für Banken, die das Kundenfahrzeug finanzieren oder verleasen. Für seine Vermittlung erhält er eine Provision.

Diese Vertriebstätigkeit für die Bank endet zwar häufig automatisch mit Beendigung des Händlervertrags - sie führt aber ebenfalls zu einem Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch resultiert schon daraus, dass der Händler - weil er eine Provision bekommt - als Handelsvertreter auftritt. Angesichts der Penetrationsraten bei Finanzierung und Leasing ist der Ausgleichsanspruch, der sich daraus ergibt, keineswegs unbeträchtlich. 2014 wurden in Deutschland laut dem Arbeitskreis der Autobanken rund 1,34 Millionen Leasing- und Finanzierungsverträge abgeschlossen. Zudem ist zu beachten, dass jeder Ausgleichsanspruch innerhalb Jahresfrist ab Vertragsbeendigung angemeldet werden muss - sonst ist er für immer verloren.

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