Dr. Hendrik Thies, Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtHolger Hiss, Gesellschaftsrecht

Kein Ausgleichsanspruch ohne Verpflichtung zur Kundenstammübertragung

Ergibt sich aus Vertragshändler- oder Franchiseverhältnissen keine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes, scheidet ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach Ende der Geschäftsbeziehung aus. Dies gilt auch, wenn die Kunden dem Unternehmer durch vertragswidriges Verhalten faktisch erhalten bleiben können oder - wie oftmals im Falle des Franchisings - sogar tatsächlich erhalten bleiben.

Hintergrund

Der gesetzlich normierte Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB sieht vor, dass ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn er Neukunden geworben hat und der Unternehmer daraus in Zukunft wirtschaftliche Vorteile ziehen kann. Eine entsprechende Anwendung dieses Ausgleichsanspruchs auf ähnliche Vertriebsverhältnisse (z.B. für den Vertragshändler oder Franchisenehmer) setzt eine vergleichbare Interessenlage voraus. Im Grunde besteht zwar Einigkeit, dass die vertragliche Beziehung zunächst über eine reine Käufer-Verkäufer-Konstellation hinausgehen muss, d.h. der Vertreibende muss nach dem Gesamtbild seiner Verpflichtungen einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation des Unternehmers integriert sein (z.B. durch detaillierte Berichtspflichten oder Kontrollbefugnisse des Unternehmers).

Den jüngst entschiedenen Fällen war gemeinsam, dass Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertrieben wurden und nach den Vereinbarungen keine ausdrückliche Pflicht zur Übertragung des Kundenstammes nach Vertragsende bestand. Das erste Urteil betraf einen KfZ-Vertragshändler, der neben seinem Vertragshändlervertrag freiwillig eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung der Kundendaten an den Unternehmer zum Zwecke der Kundenbetreuung und zur Marktforschung geschlossen hatte. In der zweiten Entscheidung begehrte ein Franchisenehmer einer Bäckereikette einen Ausgleichsanspruch, da er durch die Rückgabe der Ladenlokalitäten an den Franchisegeber zumindest faktisch seinen Kundenstamm übertragen hätte. In beiden Urteilen hat der BGH einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB abgelehnt, da keine vertragliche Verpflichtung, den Kundenstamm zu übertragen, vorlag.

Das Urteil des BGH vom 05.02.2015, Az. VII ZR 315/13 (KfZ-Vertragshändler)

Aus der geschlossenen Zusatzvereinbarung ergebe sich keine Pflicht zur Übertragung des Kundenstammes. Danach war der Unternehmer nämlich verpflichtet, bei Beendigung des Vertrags die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten zu sperren, die Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen, wenn dieser ein Angebot zur dauerhaften Überlassung der Kundendaten gegen Bezahlung nicht annimmt.
Es sei ohne Belang, dass der Unternehmer nach Vertragsende auf die Kundendaten faktisch noch zugreifen könne, bis sie gelöscht werden. Die Möglichkeit, die Kundendaten unter Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung weiter zu nutzen, sei nicht der Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten gleichzusetzen - selbst wenn der Vertragshändler nie von seinem Löschungsanspruch Gebrauch macht. Neben Schadensersatzansprüchen gegen den Unternehmer für den Fall der vertragswidrigen Weiterverwertung habe der Vertragshändler in der vorliegenden Konstellation zudem noch die Möglichkeit, auf den selbst geworbenen Kundenstamm in Zukunft selbst zurückzugreifen und diesen im eigenen Interesse zu nutzen, sofern er ein Angebot des Unternehmers zur Übernahme der Kunden ausschlägt.

Das Urteil des BGH vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13 (Bäckerei-Franchise)

Beim Franchising im anonymen Massengeschäft (Bäckereien, Fast-Food, Tankstellen etc.) werden typischerweise Franchiseverträge zur Nutzung des Corporate Designs, des Goodwills und der Produkte des Unternehmens mit Pachtverträgen über Geschäftsräume verbunden. So erreicht der Franchisegeber die Standortsicherung seines Franchisesystems, da die Räumlichkeiten bei Vertragsende unabhängig von einem Franchisenehmerwechsel am selben Ort verbleiben.

Selbst wenn bei Vertragsende der Kundenstamm faktisch erhalten bleibt, sei ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in solchen Fällen nicht gegeben. Der BGH gewährt daher einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog bei einem solchen Franchisevertrag nur, wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes besteht.

Der Franchisenehmer tätige mit der Werbung eines Kundenstammes in erster Linie ein eigenes Geschäft und kein fremdes für den Franchisegeber, das dieser nachträglich vergüten müsse. Daran änderten auch die Tatsachen nichts, dass Franchisenehmer gegenüber den Kunden unter dem Zeichen des Franchisesystems in Erscheinung treten, im anonymen Massenverkehr zumeist gar kein übergabefähiges Kundenverzeichnis geführt werden kann und der Kundenstamm auch an die Lage des Franchisegeschäfts gebunden ist. Der anonyme Kundenstamm sei für den Franchisegeber auch nicht stets nach Vertragsende nutzbar, zum Beispiel, wenn der Franchisenehmer am selben Standort unter anderem Zeichen sein Geschäft fortführt. Im konkreten Fall aber sei den gesetzlichen Wertungen bei Rückgabe eines Pachtgegenstandes zu entnehmen, dass ein etwaiger Wertzuwachs dem Verpächter zukommt und der Pächter keinen Ausgleich verlangen kann.

Anmerkung

Auch wenn der BGH in beiden Entscheidungen eine entsprechende Anwendung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs aus § 89b HGB wegen fehlender Ähnlichkeit der Interessenlage abgelehnt hat, ist damit noch keine endgültige Klärung der Rechtslage verbunden. Vor allem im Bereich des Franchisings ist nun aber klargestellt, dass dieselben Kriterien zur Anwendung kommen, die der BGH für Vertragshändler entwickelt hat. Damit ist ein nachvertraglicher Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer zwar nicht generell ausgeschlossen, allerdings vor hohe Hürden gestellt.

Entscheidend werden auch in Zukunft die Umstände des konkreten Einzelfalles sein: Aus dem Gesamtbild des Vertragshändler- oder Franchisevertrages muss sich eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes ergeben. Die bloß faktische Möglichkeit, durch vertragsbrüchiges Verhalten die Kundendaten weiterhin nutzen zu können, reicht hierfür ebenso wenig aus, wie ein rein faktisches Verbleiben system- oder standorttreuer Kunden bei Geschäften der anonymen Massendistribution im Rahmen eines Franchisings.

Für Franchisenehmer und Vertragshändler empfiehlt sich daher grundsätzlich, das Schicksal bereits übermittelter Kundendaten nach Vertragsende eindeutig und zweifelsfrei zu regeln, auch wenn eine Weiterverwendung der Kundendaten bei Vertragsbeginn eher ausgeschlossen erscheint. Für Franchisegeber im anonymen Massengeschäft hingegen wäre eine solche Vereinbarung eher nicht ratsam, da sie bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstammes ohnehin nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sind.

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